Höhere Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2019

Am 04. April 2019 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit erhöhen sich ab dem 1. Juli 2017 die Freibeträge für das unpfändbare Arbeitseinkommen.  Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.

Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2017 erhöht worden.  Die Erhöhung zum 1. Juli 2019 erfolgt, weil der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr.  1 EStG (Einkommensteuergesetzbuch) von bisher 8.820 Euro auf 9.1680 Euro angehoben wurde. Die prozentuale Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beträgt demnach 3,95 Prozent.

Daraus ergeben sich die nun ab 01.01.2019 geltenden Beträge.

Der Pfändungsfreibetrag steigt mit der Anzahl der unterhaltberechtigten Personen

Ab dem 1. Juli 2019 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.178,59 Euro (bisher: 1.133,80 Euro).

Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 443,57 Euro (bisher: 426,71 Euro) für die erste Person und um jeweils weitere 247,12 Euro (bisher 237,73 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
 

Pfändungsgrenzen1.7.2017 bis 30.6.2019ab 1.7.2019
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne
weitere unterhaltsberechtigte Personen)
1.133,80 Euro1.178,59 Euro
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die
erste unterhaltsberechtigte Person
426,71 Euro443,57 Euro
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person
(für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person)
237,73 Euro247,12 Euro
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5
unterhaltsberechtigten Personen)
2.511,43 Euro2.602,64 Euro
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
* 30 % unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
* 50 % unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
* 60 % unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
* 70 % unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
* 80 % unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
* 90 % unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird3.475,79 Euro3.613,08 Euro


Übersteigt das Gehalt die Grenze von 3.613,08 Euro (bisher 3.475,79 Euro) ist dieser Betrag voll pfändbar.

Beispiel:
Liegt das monatliche Nettoentgelt über 3.613,08 Euro ist zunächst die Differenz zwischen Nettolohn und Tabellen- „Höchstwert“ zu bestimmen. Der Mehrbetrag über 3.613,08 Euro ist voll pfändbar. Hinzuzurechnen ist der pfändbare Betrag aus 3.613,08 Euro, wie er sich entsprechend der Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen aus der letzten Stufe der Pfändungstabelle ablesen lässt.