Inkasso-Newsletter 01/2013

Inkasso Newsletter Ausgabe Januar 2013



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Einzelne Artikel dieser Ausgabe finden Sie über nachfolgende Links:

 Zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

1. Aufenthaltsermittlung durch Gerichtsvollzieher

Umfangreiche Auskunftsrechte zur Ermittlung des Aufenthaltsorts
Bisher mussten Gläubiger sich selbst mühsam auf die Suche nach dem Verbleib des Schuldners machen, das soll sich ändern ... »»»
 
2. Vollstreckung soll effektiver werden
Zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung ist das Ziel
Für den Gläubiger ist es zwar ein selbstverständlicher Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung eigentlich so effektiv wie möglich ... »»»

3. Schonfrist bei Zahlungsvereinbarung
Förderung der gütlichen Einigung bei der Zwangsvollstreckung
Der Gerichtsvollzieher hat nunmehr in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken ... »»»

4. Die neue Vermögensauskunft
Nach wie vor muss das Vermögensverzeichnis eidesstattlich versichert werden
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, zukünftig Vermögensauskunft genannt, ist in Zukunft nicht mehr von einem vorherigen ergebnislosen Vollstreckungsversuch ... »»»

5. Die erneute Vermögensauskunft
Verkürzte Schutzfrist soll zeitnahe und aktuelle Informationsbeschaffung sicherstellen
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung konnte bislang erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem letzten Abgabezeitpunkt beantragt werden. Diese Frist wurde ... »»»

6. Die Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft
Sachlich und örtlich zuständig bleibt der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners
Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell auch zukünftig der Gerichtsvollzieher zuständig ... »»»

7. Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
Geänderter Ablauf zum bisherigen Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Im Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft hat der Gesetzgeber  wesentliche Modifikationen vorgenommen ... »»»

8. Besonderheiten beim Kombiauftrag
Unmittelbare Abnahme der Vermögensauskunft nach erfolgloser Pfändung bleibt möglich
Die freie Wahl der Antragstellung im Rahmen der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 ZPO) umfaßt auch in Zukunft die Möglichkeit einen kombinierten ... »»»

9. Die Erzwingungshaft
Auch in Zukunft ist notfalls eine Erzwingungshaft statthaft
Weigert sich der Schuldner ohne Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, kann wie bisher ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden ... »»»

10. Haftbefehl und Haftvollstreckung
Wird die Vermögensauskunft wiederholt verweigert, droht Erzwingungshaft
Die Neuregelung in § 802j Abs. 1 ZPO entspricht dem bisherigen § 913 ZPO und begrenzt die Beugehaft auf 6 Monate ... »»»
 
11. Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Landesweite Verwaltung in elektronischer Form durch zentrale Vollstreckungsgerichte
Die bisher bei den 650 Amtsgerichten verwahrten Vermögensverzeichnisse sollen künftig im Interesse der Effektivität ... »»»

12. Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Drittauskunftsrechte des Gläubigers zur Vermögensermittlung
Die bisher bei den 650 Amtsgerichten verwahrten Vermögensverzeichnisse sollen künftig im Interesse der Effektivität ... »»»

13. Online Schuldnerverzeichnisse
Bundesweite Publizität der Schuldnerverzeichnisse in neuem Onlineportal
Eine wesentliche Änderung besteht in der neuen, bundesweiten Publizität des Schuldnerverzeichnisses. Dieses wird im Wege der ... »»»

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