Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Die bisher bei den 650 Amtsgerichten verwahrten Vermögensverzeichnisse werden nunmehr im Interesse der Effektivität der Zwangsvollstreckung und der Verminderung des gerichtlichen Aufwandes jeweils landesweit in elektronischer Form bei einem einzigen zentralen Vollstreckungsgericht verwaltet.
Leider führt dies zu keiner Verminderung des Aufwandes auf der Gläubigerseite, da die Vermögensverzeichnisse bei den zentralen Vollstreckungsgerichten nur durch die rund 4.600 Gerichtsvollzieher einzusehen und abzurufen sind.
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
§ 802k
(2) 1Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. 2Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
3Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. 2Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 31nsbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.
Aus bisher 650 Ansprechpartner werden es künftig über 4.600 Ansprechpartner für den Gläubiger zur Anforderung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses, wenn er damit jeweils den für den Wohnort des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragt.
Wie bereits ausgeführt (siehe Teil 6), enthält der § 802e ZPO für die Anforderung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses keine Zuständigkeitsbestimmung weshalb der der Gläubiger deshalb ist jeden beliebigen Gerichtsvollzieher mit der Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses zu beauftragen.
Wie bereits dargestellt (siehe Teil 7) , hat der Gerichtsvollzieher nach § 802f Abs. 5 ZPO das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument zu erstellen und es nach § 802f Abs. 6 ZPO dem zentralen Vollstreckungsgericht zuzuleiten.
Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der zweijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. Danach ist es von Amts wegen zu löschen.
Die Befriedigung des Gläubigers vor Ablauf der Frist führt zu keiner vorzeitigen Löschung dieser Daten. Zum Schutz des Schuldners vor erneuter Abgabe einer Vermögensauskunft und aus Gründen der Entlastung der Justiz stehen die Daten aus dem Vermögensverzeichnis zwei Jahre lang für weitere Vollstreckungsverfahren zur Verfügung.
Privatpersonen – insbesondere Gläubiger – steht kein unmittelbarer Zugriff auf die Daten zu. Ein Gläubiger erhält im Einzelfall eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtvollzieher nach Maßgabe von § 802f Abs. 6, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO; der Schuldner kann nach § 802f Abs. 5 Satz 3 ZPO einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses verlangen.