Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 12)

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Mit den Auskunftsrechten des Gerichtsvollziehers gem. § 802l ZPO steht, neben der freiwilligen unaufgeforderten Mitteilung von Informationen durch den Schuldner, der Befra­gung des Schuldners nach § 806a ZPO sowie dem Verfahren über die Vermögensauskunft, dem Gerichtsvollzieher ein weiteres Instrument zur Vermögensermittlung im Auftrag des Gläubigers zur Verfügung. 

Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Informationen von Dritter Seite ist nunmehr vom vom Vollstreckungsauftag des Gläubigers stets mitumfasst.

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
§ 802l

(1) 1Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Ab­gabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvoll­zieher
 
1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeit­geber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
 
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
 
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Hal­ter der Schuldner eingetragen ist, erheben. 2Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstre­ckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.
 
(2) 1Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. 2Die Lö­schung ist zu protokollieren.
 
(3)1Uuml;ber das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 802I Abs. 1, Nr. 1 ZPO ermöglicht eine Abfrage mit dem Ziel der Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners, um gegebenenfalls eine Lohnpfändung ausbringen zu können. Soweit sich der Schuldner in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, wird dieses regelmäßig sozialversicherungspflichtig sein.
 
Der Gerichtsvollzieher  kann sich dazu an jeden beliebigen Träger der gesetzli­chen Rentenversicherung wenden und muss nicht den tatsächlich für den Schuld­ner zuständigen Träger der Rentenversicherung ermitteln.

§ 802I Abs. 1, Nr. 2 ZPO ermöglicht dem Gläubiger die Ermittlung eines weiteren besonders bedeutsamen Vollstreckungsobjekts, nämlich Konten und Depots des Schuldners bei Kreditinstituten. Diese sind durch § 24c Abs. 1 KWG verpflichtet, Dateien mit der Nummer von Konten bzw. Depots sowie dem Namen des Inhabers und des Verfügungsberechtigten zu führen. Diese Dateien kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Zwecken der Kreditaufsicht nach § 24c Abs. 2 KWG abrufen. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf diese Daten zuzugreifen und damit auch bislang unbekannte Konten bzw. Depots des Schuldners zu ermitteln.
 
Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit der Abfrage der Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt, so werden ihm die nach § 33 Abs. 1 StVG dort gespeicherten Daten über ein Fahrzeug, dessen Halter der Schuldner ist, mitgeteilt.
 
Die Abfragen sind nur möglich, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt und der Schuldner die vorrangige Selbstauskunft verweigert oder wenn sich diese als unergiebig erweist. Die Abfragen sollen damit in klar definierten Fällen Verstößen des Schuldners gegen die ihm obliegende Erklärungspflicht vorbeugen.
 
Nach § 802l Abs. 2 ZPO ist das Auskunftsersuchen nur zulässig, sofern der zu vollstreckende Hauptanspruch mindestens 500 EUR beträgt.