Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 2)

Vollstreckung soll effektiver werden 

Für den Gläubiger ist es zwar ein selbstverständlicher Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung eigentlich so effektiv wie möglich durchgeführt werden sollte. Die Realität sieht jedoch sehr oft anders aus, das weiß jeder, der schon einmal einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt hat.

Mit der Reform des Zwangsvollstreckungsrechts hat sich der Gesetzgeber zum Ziel gesetzt, dass sich das ändern soll. Ausdrücklich geregelt in § 802a Abs. 1 ist nunmehr, dass der GVZ auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung hinzuwirken hat.

§ 802a
Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

1Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
 
1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
 
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
 
3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuho­len,
 
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
 
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustel­lung des Schuldtitels.
 
2Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.


Die in § 802a Abs. 2 ZPO aufgeführten Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers gehen über seine bisherigen Kompetenzen hinaus. So wird die gütliche Einigung als gesonderte Regelbefugnis ausgestaltet, so dass der Gerichtsvollzieher auch iso­liert nur mit dieser Aufgabe beauftragt werden kann.
 
Neu ist neben der bereits vorgestellten Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners nach § 802l ZPO.
 
Grundsätzlich ist in jedem Auftrag die konkrete Maßnahme zu bezeichnen, die der Gerichtsvollzieher ausführen soll, wobei eine Kombination einzelner oder aller Re­gelbefugnisse möglich ist. Zu diesem Auftrag ist die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorzulegen.
 
Die in § 802a Abs. 2 ZPO aufgezählten Regelbefugnisse stellen keine zwingende Reihenfolge dar. Der Gläubiger kann jede Maßnahme isoliert oder kombiniert mit jeder weiteren Maßnahme beauftragen und dabei auch die Reihen­folge der Maßnahmen frei bestimmen. Auch kann der Gläubiger seinen Auftrag auf einzelne Maßnahmen beschränken.
 
Die §§ 58,104 GVGA geben dabei die Möglichkeit, die erteilten Aufträge mit wei­teren Weisungen zu versehen. Solche Weisungen sind vom Gerichtsvollzieher zu beachten, soweit sie nicht dem Gesetz oder den Gerichtsvollzieheranweisungen widersprechen.
 
Es obliegt damit dem Gläubiger, zu entscheiden, ob er

  • die gütliche Erledigung,
  • die Informationsbeschaffung oder
  • den unmittelbaren Zugriff im Wege der Sachpfändung oder der Vorpfändung

in den Vordergrund seiner Maßnahme stellt.

Im Ergebnis muss der Gläubiger erwägen, welche Instrumente ihm künftig in der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen, welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen und wel­che Ziele er verfolgt. Die verschiedenen Möglichkeiten muss er dann unter Kosten­ und Gebührengesichtspunkten betrachten und in einen gestuften Workflow inte­grieren.
 
Dabei sind auf jeder Stufe auch die Alternativen zum Vorgehen zu erwägen und methodisch auf eine höhere Wirksamkeit zu testen. Um dies zu gewährleisten müssen Inkassounternehmen künftig

  • ihre Forderungsbestände,
  • die dahinterstehenden Schuldner in ihrer unterschiedlichen Sozialstruktur und
  • den Ertrag jeder Einzelmaßnahme

sehr genau analysieren und kennen.