Inkasso-Glossar: Forderungsvollstreckung

Forderungsvollstreckung

Forderungsvollstreckung bezeichnet die Vollstreckung in Lohn-, Gehalts-, Renten- und Honorarforderungen, Versicherungsleistungen, Konto- und Sparguthaben etc. durch die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Hat der Schuldner beispielsweise als Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung seines Lohns. Kann dieser Anspruch mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (zum Teil) gepfändet und dem Gläubiger "zur Einziehung" überwiesen werden. Der Gläubiger kann dann vom Arbeitgeber des Schuldners verlangen kann, den pfändbaren Anteil des Gehalts ausgezahlt zu bekommen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird durch das Vollstreckungsgericht erlassen, das ist bei der Forderungsvollstreckung das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Der Gläubiger muss einen Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht stellen. Ab dem 01.03.2013 sind einheitliche Antragsformulare vorgeschrieben (Download s.u.).

Dem Antrag sind der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der Nachweis der Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, sowie eventuelle weitere vorhandene Unterlagen beizufügen. Der weiterhin zur Vereinfachung neu geschaffene § 829a ZPO soll zu einer deutlichen Beschleunigung des Verfahrens über eine komplett elektronische Beantragung des Pfändungs- und  Überweisungsbeschlusses bei durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderungen bis 5000,00 € führen.

Hat der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, ist er berechtigt, von dem Dritten Zahlung an sich selbst zu verlangen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhaltet das an den Dritten gerichtete Verbot, an den Schuldner zu zahlen, und das an den Schuldner gerichtete Verbot, Zahlung an sich zu verlangen.

Zunächst muss der Gläubiger allerdings die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Dritten veranlassen, d. h. er muss den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung - ggf. über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts - beauftragen.

 Da der Gläubiger oft nicht viel über die gepfändete Forderung wissen wird, kann er Auskunft von dem Dritten (Drittschuldnererklärung) darüber verlangen,

  • ob und inwieweit der Dritte die Forderung des Schuldners als begründet anerkennt und ob er zur Zahlung bereit ist,
  • ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung haben,
  • ob die Forderung schon für andere Personen gepfändet ist
  • sowie im Falle einer Kontopfändung über bestimmte weitere Details.


Verweigert der Dritte die Zahlung (beispielsweise weil er behauptet, der Schuldner habe gar keine Forderung gegen ihn oder er habe auf die Forderung des Schuldners schon gezahlt), muss der Gläubiger zur Durchsetzung seines Rechtes gegen den Dritten auf Zahlung klagen (Drittschuldnerklage). Das Recht hierzu hat der Gläubiger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten.

Besonderheiten sind noch vor allem bei der Lohnpfändung zu beachten: Da Lohn oder Gehalt regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners darstellen, ist dieses zum Schutz des Schuldners nur eingeschränkt pfändbar. Der Arbeitgeber hat bei seiner Zahlung an den Gläubiger die in einer Tabelle geregelten Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

Weitere Besonderheiten gibt es bei der Kontopfändung. Wird das Konto gepfändet, hat der Schuldner grundsätzlich keinen Zugriff mehr auf das entsprechende Guthaben. Da der Schuldner damit möglicherweise ebenfalls seine Existenzgrundlage verliert, gibt es einen Kontopfändungsschutz. Seit dem 01.01.2012 ist ein Kontopfändungsschutz nur noch über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.

Führt der Schuldner ein P-Konto, steht ihm grundsätzlich von dem vorhandenen Guthaben ein an den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen orientierter monatlicher Betrag weiter zur freien Verfügung.