Zum 1. Juli 2019 werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Dadurch ergeben sich auch höhere Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto.
Der Grundfreibetrag lag bisher monatlich bei 1.133,80 Euro. Nach der Anhebung der Freigrenzen ist ist dieser nun auf 1.178,59 Euro angestiegen. Dieser Grundfreibetrag besteht automatisch immer auch beim Pfändungsschutzkonto.
Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle der Zahlungseingang stammt. Sozialleistungen, Arbeitslohn, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Gelder sind einheitlich geschützt, sofern der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Vom Kontoguthaben dürfen bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages Überweisungen getätigt und Geld abgehoben werden. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung für den Schuldner dar.
Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So zum Beispiel bei bestehender Unterhaltspflicht. Der Grundfreibetrag erhöhte sich bisher für die erste Person für die Schuldner unterhaltspflichtig ist um 426,71 Euro und um jeweils 237,73 Euro für die zweite bis fünfte Person für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist.
Familienstand Schuldner | Freibeträge altes Recht bis 30.06.2019 | Freibeträge neues Recht ab 01.07.2019 |
ledig | 1.133,80 EUR (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) | 1.178,59 EUR (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
verheiratet | 1.1.560,51 EUR = 1.033,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) | 1.622,16 EUR = 1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
verheiratet und 1 Kind | 1.798,24 EUR = 1.033,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person + 237,73 EUR für 2. Person (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) | 1.869,28 EUR = 1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person + 247,12 EUR für 2. Person (§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
verheiratet und 2 Kinder | 2.035,97 EUR = 1.033,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person + 237,73 EUR für 2. + 3. Person (§ 850kAbs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) | 2.116,40 EUR = 1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person + 247,12 EUR für 2. + 3. Person (§850kAbs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
verheiratet und 3 Kinder | 2.273,70 EUR = 1.033,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person + 237,73 EUR für 2. + 3. + 4. Person (§850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) | 2.363,52 EUR = 1.178,59 EUR + 443,57 EUR für 1. Person + 247,12 EUR für 2. + 3. + 4. Person (§850kAbs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
verheiratet und 4 Kinder | 2.511,43 EUR = 1.033,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person + 237,73 EUR für 2. + 3. + 4. + 5. Person (§850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) | 2.610,64 EUR = 1.133,80 EUR + 426,71 EUR für 1. Person + 247,12 EUR für 2. + 3. + 4. + 5. Person (§850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) |
Über den Freibetrag hinausgehende Geldeingänge werden abgeschöpft und für den Gläubiger reserviert. Damit kann der Schuldner weiter am Zahlungsverkehr teilnehmen und seinen Verpflichtungen nachkommen und zugleich eine bestehende Schuld gegenüber dem Gläubiger begleichen.
Bezogen auf den Ausgangswert 8.820 EUR (steuerlicher Grundfreibetrag ab dem 01.01.2017 als Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2017) ergibt sich zu dem am 01.01.2019 gültigen Grundfreibetrag von 9.168 EUR eine Erhöhung um 348 EUR bzw. 3,95 Prozent. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019, die am 4. April 2019 im BGBl. 2019, S. 443 ff. veröffentlicht wurde, setzt diesen Anstieg um, so dass sich die Pfändungsfreigrenze ab dem 01.07.2017 von 1.033,80 EUR auf 1.178,590 EUR erhöht.
(Stand: bis 30.06.2021) | |
1.178,59 € bei Alleinstehenden | (plus 30% des Mehrverdienstes) |
1.622,16 € bei einer Unterhaltspflicht | (plus 50% des Mehrverdienstes) |
1.869,28 € bei zwei Unterhaltspflichten | (plus 60% des Mehrverdienstes) |
2.116,40 € bei drei Unterhaltspflichten | (plus 70% des Mehrverdienstes) |
2.363,52 € bei vier Unterhaltspflichten | (plus 80% des Mehrverdienstes) |
2.610,64 € bei fünf/mehr Unterhaltspflichten | (plus 90% des Mehrverdienstes) |
Über die Anzahl seiner Unterhaltsverpflichtungen, also beispielsweise die Zahl der Personen im Haushalt, muss der Schuldner eine Bescheinigung bei seiner Bank vorlegen. Die Nachweise hierüber gibt es kostenlos vom Arbeitgeber, beim Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter), bei der Familienkasse oder bei gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen. Auch Anwälte oder Steuerberater können eine solche Bescheinigung ausstellen, aber dafür eine Gebühr verlangen.
Ab dem 01.07.2019 müssen Kreditinstitute den neuen Sockelfreibetrag von 1.178,59 Euro für den Inhaber des Kontos sowie die höheren Freibeträge für weitere Personen (443,57 Euro für die erste, weitere jeweils 247,12 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch anpassen. Eine Bescheinigung müssen Schuldner nicht erneut vorlegen.
Überweisen Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.
Mit dem ADF Pfändungsrechner können pfändbare Beträge und damit die über ein Pfändungsschutzkonto gesicherte Differenz ganz einfach online ermittelt werden.