BDIU begrüßt neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben Ende Januar Maßnahmen beschlossen, damit Rechnungen pünktlicher bezahlt werden.

Die öffentliche Hand muss laut der Richtlinie künftig Forderungen innerhalb von 30 Tagen begleichen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen soll eine maximale Zahlungsfrist von 60 Tagen gelten.

Die Richtlinie gilt nur für Handelsgeschäfte und Geschäfte zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und privaten Verbrauchern sind von den neuen Vorschriften nicht betroffen.

„Der Beschluss ist richtungsweisend“, begrüßt Wolfgang Spitz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, die Zahlungsverzugsrichtlinie. „Wir hoffen, dass sie insbesondere die Zahlungsmoral der öffentlichen Auftraggeber verbessern hilft. Das wird vor allem dem Handwerk und den mittelständischen Unternehmen vor Ort zugutekommen, für die die öffentliche Hand ein wichtiger Auftraggeber ist.“

Umfragen innerhalb der Inkassobranche belegen, dass sich Behörden besonders lange Zeit mit dem Begleichen fälliger Forderungen lassen. Ein Grund: Ihr eigenes Forderungsmanagement ist verbesserungswürdig. „Deutsche Städte und Gemeinden haben zurzeit Außenstände in Höhe von rund 13 Milliarden Euro“, so Spitz. Der Verbandspräsident rät den Behörden, verstärkt die Unterstützung der Privatwirtschaft zu suchen, um ihre Außenstände zu reduzieren. Dafür gebe es gute Beispiele. So will jetzt der Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf Inkassounternehmen mit dem Realisieren überfälliger Forderungen beauftragen. Weitere Bezirke der Hauptstadt prüfen ähnliche Schritte.

Bei Handelsgeschäften und Geschäften mit der öffentlichen Hand dürfen Unternehmen ihre Verzugsschäden laut der Richtlinie grundsätzlich vom Schuldner als Verursacher wieder einfordern. Dazu zählen auch die Kosten für externe Inkassodienstleistungen, wie BDIU-Präsident Spitz hervorhebt: „Das ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein wichtiges Signal, denn sie verfügen oft nicht über die erforderlichen Kapazitäten, um ihr Forderungsmanagement selbst effizient durchzuführen.“ Unbezahlte Rechnungen seien einer der Hauptgründe für Insolvenzen.

Laut der Richtlinie können Gläubiger öffentlichen Auftraggebern oder Unternehmen mindestens 40 Euro pauschal als Verzugsschaden berechnen. Die Verzugszinsen sollen mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank liegen. In der Regel soll der Verzug 30 Tage nach Eingang der Rechnung beziehungsweise dem Erhalt der Waren oder Dienstleistungen eintreten. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um diese Richtlinie in nationales Recht zu übertragen.

Quelle: BDIU Pressemitteilung