Erhöhte Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinommen ab Juli 2022

Die Pfändungsfreigrenzen werden um rund sechs Prozent angehoben. Ab 1. Juli können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen.

Bei einer Einkommenspfändung in der untersten Stufe beträgt der Freibetrag künftig 1.339,99 Euro, bei einem Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.340 Euro geschützt.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle gelten ohne Übergangsregelung. Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen den neuen Freibetrag ab sofort beachten. Die neue Pfändungstabelle 2022 gilt für alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2022 gezahlt werden.

Durch die Erhöhung können alleinstehende Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro nun 1.381,11 Euro von ihrem Lohn einbehalten, bisher waren es nur 1.326,85. Besteht eine Unterhaltspflicht für eine Person, darf bis zu einem Nettoeinkommen von 1.839,99 nichts gepfändet werden.

Grundsätzlich sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch zu berücksichtigen, auch bei Pfändungen und Abtretungen, die schon länger bestehen.

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch für das Pfändungsschutzkonto. Hier müssen die Kreditinstitute sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.340,00 Euro als auch die erhöhten Freibeträge für weitere Personen (500,62 Euro für die erste Person, je weitere 278,90 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Die Betroffenen müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Die Gesetzesänderung macht es ab diesem Jahr möglich, die Pfändungsfreigrenzen jährlich statt nur alle zwei Jahre zu erhöhen. Die nächste Anpassung ist daher bereits zum 1. Juli 2023 zu erwarten.