Erhöhte Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2017

Am 07. April 2017 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit erhöhen sich ab dem 1. Juli 2017 die Freibeträge für das unpfändbare Arbeitseinkommen.  

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.

Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 erhöht worden.  Die Erhöhung zum 1. Juli 2017 erfolgt, weil der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr.  1 EStG (Einkommensteuergesetzbuch) von bisher 8.354 Euro auf 8.820 Euro angehoben wurde. Die prozentuale Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beträgt demnach 5,58 Prozent.

Daraus ergeben sich die nun ab 01.01.2017 geltenden Beträge.

Der Pfändungsfreibetrag steigt mit der Anzahl der unterhaltberechtigten Personen

Ab dem 1. Juli 2017 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.133,80 Euro (bisher: 1.073,88 Euro).

Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 Euro (bisher: 404,16 Euro) für die erste Person und um jeweils weitere 237,73 Euro (bisher 225,17 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
 

Pfändungsgrenzen1.7.2015 bis 30.6.2017ab 1.7.2017
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne
weitere unterhaltsberechtigte Personen)
1.073,88 Euro1.133,80 Euro
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die
erste unterhaltsberechtigte Person
404,16 Euro426,71 Euro
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person
(für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person)
225,17 Euro237,73 Euro
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5
unterhaltsberechtigten Personen)
2.378,72 Euro2.511,43 Euro
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
* 30 % unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
* 50 % unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
* 60 % unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
* 70 % unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
* 80 % unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
* 90 % unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird3.292,09 Euro3.475,79 Euro

Übersteigt das Gehalt die Grenze von 3.475,79 Euro (bisher 3.292,09 Euro)ist dieser Betrag voll pfändbar.

Beispiel:
Liegt das monatliche Nettoentgelt über 3.475.79 Euro ist zunächst die Differenz zwischen Nettolohn und Tabellen-„Höchstwert“ zu bestimmen. Der Mehrbetrag über 3.475.79 Euro ist voll pfändbar. Hinzuzurechnen ist der pfändbare Betrag aus 3.475.79 Euro, wie er sich entsprechend der Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen aus der letzten Stufe der Pfändungstabelle ablesen lässt.