EuGH: Bei Internet-Geschäften reichen Anschrift und E-Mail

Bei Geschäften im Internet müssen Anbieter nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Kunden auf ihrer Webseite keine Telefonnummern nennen.
 
Der Generalanwalt, an dessen Meinung sich der EuGH bei Urteilen sehr oft orientiert, hält eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen für unbegründet. (AZ: C-298/07). Der Verband war rechtlich gegen die Praxis der Deutschen Internetversicherung (div) vorgegangen, im Internet nur eine E-Mail- und eine Post-Adresse anzugeben. Eine Telefonnummer bekam der Kunde nach den Angaben erst beim Abschluss der Versicherung.
 
Die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Verbraucherschützer hatte das Oberlandesgericht Hamm abgewiesen. Der Bundesgerichtshof, der die Revision verhandelt, rief den EuGH an. Der soll klären, ob Online-Anbieter bei Geschäften Telefonnummern oder grundsätzlich eine zweite Möglichkeit anbieten müssen, damit Kunden Kontakt zu ihnen aufnehmen können. Mit dem Urteil des EuGH ist in den kommenden Monaten zu rechnen.
 
Der Generalanwalt argumentierte, dass die entsprechende europäische Rechtsvorschrift von einem Online-Anbieter ausdrücklich nicht verlange, eine Telefonnummer auf der Webseite anzugeben. Das Senden einer E-Mail sei im Sinne der Richtlinie angemessen, um schnell und unmittelbar Kontakt zwischen Kunde und Unternehmen herzustellen.
 
Quelle: EuGH