Forderungsmanagement: Neuregelungen hinsichtlich der Übermittlung von Privatkundendaten

Am 01.04.2010 treten die neuen Regelungen zum Datenschutz in Kraft. Die so genannte Scoring-Novelle hat erheblichen Einfluss auf das Forderungsmanagement von Unternehmen. Die Anforderungen an die Übermittlung von Kundendaten an Auskunfteien haben sich verschärft.


Nachfolgend Informationen zu den neuen Regelungen.

Was ist ein Scoring-Verfahren?
Das Scoring-Verfahren ist eine Methode, bei der anhand mathematisch-statistischer Mittel die Wahrscheinlichkeit gemessen wird, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigt. Man will damit das Verbraucherverhalten abschätzen können. Beispielsweise haben Unternehmen bei der Vergabe von Krediten ein Interesse daran, die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, ob der Kredit eines Kunden zurückgezahlt wird.

Wie kommt es bei der Übermittlung von Kundendaten zum Einsatz?
Auch beim Abschluss von Miet- und Versicherungsverträgen kommen Scoring-Verfahren zum Einsatz. Um Forderungsausfälle abzusichern, leiten Unternehmen die Kundendaten an externe Auskunfteien oder Kreditversicherungen weiter, damit diese die Ermittlungen aufnehmen und Berechnungen erstellen können.

Dies geschieht bereits dann, wenn eine fällige, noch nicht ausgeklagte oder rechtssicher festgestellte Forderung des Unternehmers gegen den Kunden besteht. Damit sind die Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) betroffen.

Übermittlung von Kundendaten: Nutzen des Verbrauchers
Unternehmen befürchten aufgrund der ab dem 1.4.2010 geltenden Neuregelungen eine erhebliche Erschwerung des Forderungsmanagements. Manche Unternehmen prognostizieren eine nahende "Insolvenzwelle". Verbraucher hingegen genießen einen erhöhten Datenschutz.

 Unternehmen werden dazu gezwungen, ihr Mahnwesen zu überprüfen und die Regeln einzuhalten. Sie sind gegenüber dem Kunden angehalten, Fristen zu beachten und ihn über die Datenübermittlung an externe Dienstleister ordnungsgemäß zu unterrichten.

Übermittlung von Kundendaten: Was bleibt und was ändert sich?
Es muss sich bei der Forderung des Unternehmers gegenüber dem säumigen Kunden um eine Forderung handeln, bei der trotz Fälligkeit die Leistung noch nicht erbracht wurde. Die Datenübermittlung muss dem Unternehmen oder einem Dritten zur Wahrung eines berechtigten Interesses dienen.

Keine Änderungen ergeben sich für Gläubiger, die offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zum Realisieren übergeben.

Die mit der Novelle neu eingeführten Bestimmungen zu § 28a BDSG regeln vielmehr die Arbeit von Auskunfteien.

Auskunfteien dürfen demnach Schuldnerdaten nur erhalten, wenn

  • die Forderung rechtskräftig tituliert ist oder
  • die Forderung nach § 178 InsO festgestellt und nicht vom Schuldner bestritten worden ist oder
  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
  • der Schuldner nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten an die Auskunftei mindestens vier Wochen liegen, der Gläubiger oder etwa das beauftragte Inkassounternehmen den säumigen Zahler rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung darüber unterrichtet hat, dass seine Daten an eine Auskunftei übermittelt werden würden, und der säumige Zahler die Forderung nicht bestritten hat oder
  • das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Gläubiger beziehungsweise sein Vertreter den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten informiert hat.

Wenn dagegen Gläubiger Inkassounternehmen mit dem Einziehen von Forderungen beauftragen, dürfen sie ihnen auch weiterhin Daten ihrer Schuldner übermitteln. Dies ist in § 28 Abs. 1 BDSG geregelt.