Gesetz gegen Kostenfallen im Internet passiert den Bundesrat

Der Bundestag hat am 30.03.2012 Verbesserungen gegen Abzocke und Kostenfallen im Internet beschlossen. Kernpunkt der Änderungen ist die Verpflichtung der Unternehmer, klar und deutlich auf die Kosten einer Bestellung hinzuweisen.
 
Anlass für die gesetzgeberische Maßnahme waren sog. Kosten- oder Abo-Fallen im Internet. Diese haben sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem im elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Die Schutzmechanismen des geltenden Rechts reichten vielfach nicht aus.
 
Nunmehr muss ein Bestellbutton mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" unmissverständlich und gut lesbar auf Zahlungspflichten hinweisen. Erfülle das Unternehmen diese Pflicht nicht, kommt auch kein Vertrag zustande, der Verbraucher schuldet dann keine Zahlung, machte die Justizministerin deutlich.
 
Anlass für die gesetzgeberische Maßnahme waren sog. Kosten- oder Abo-Fallen im Internet. Diese haben sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem im elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Die Schutzmechanismen des geltenden Rechts reichten vielfach nicht aus.
 
§ 312g BGB ändert sich nun wie folgt:
 
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß ..., unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über ... Finanzdienstleistungen.
 
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
 
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.