Am 1. Juli 2015 werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Gleichzeitig führt dies zu einer automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Der bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe bisher gültige Grundfreibetrag von 1.045,04 Euro wird zum 01.07.2015 angehoben, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.073,88 Euro geschützt.
Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle der Zahlungseingang stammt. Sozialleistungen, Arbeitslohn, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Gelder sind einheitlich geschützt, sofern der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Vom Kontoguthaben dürfen bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages Überweisungen getätigt und Geld abgehoben werden.
Die neuen Freigrenzen gelten automatisch und ohne Übergangsregelung. Kreditinstitute müssen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.073,88 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibeträge bei bestehender Unterhaltspflicht für die erste Person um 404,15 Euro und jeweils um 225,17Euro für die zweite bis fünfte Person automatisch berücksichtigen.
Über den Freibetrag hinausgehende Geldeingänge werden abgeschöpft und für den Gläubiger reserviert. Damit kann der Schuldner weiter am Zahlungsverkehr teilnehmen und seinen Verpflichtungen nachkommen und zugleich eine bestehende Schuld gegenüber dem Gläubiger begleichen.
Im Gegensatz zu 2013 sollen die Änderungen für das gesamte Veranlagungsjahr gelten, die Neuregelung wird aber erst mit dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt – und nicht rückwirkend – formal in Kraft treten.
Da der Gesetzgeber im o.g. Gesetz den steuerlichen Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 EUR (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2015) mit Wirkung vom 01.01.2015 auf 8.472 EUR und mit Wirkung vom 01.01.2016 weiter auf 8.652 EUR erhöhen wird, steht heute bereits fest, dass die Pfändungstabelle zum 01.07.2017 erneut angepasst werden muss.
Die Freibeträge steigen nach zwei Jahren mindestens um weitere 3,57 Prozent an, was ab dem 01.07.2017 voraussichtlich zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.112,22 EUR führen wird.
Mit dem ADF Pfändungsrechner können pfändbare Beträge und damit die über ein P.-Konto gesicherte pfändungsfreie Differenz ganz einfach online ermittelt werden.