Inkassounternehmen haben seit 01.07.2008 erweiterten Tätigkeitsbereich

Durch die Einführung des neuen Rechtsdienstleistungsgesetztes kurz RDG genannt werden den Inkassobüros und Inkassounternehmen weitere weitreichende Tätigkeitsfelder zugestanden. Als wesentlichen Punkt zählt hierbei, dass registrierte Unternehmer/in bzw. Unternehmen nunmehr einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch haben. Dies heißt, dass wenn das gerichtliche Mahnverfahren vom Inkassounternehmen eingeleitet wird kann es bis zu 25 Euro, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, diesen als Kostenerstattungsanspruch geltend machen.
 
Das ist deshalb möglich weil die ab 01.07.08 beim Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Unternehmer/innen Unternehmen nunmehr auch das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht durchführen dürfen. Ein wesentlicher Kosten und Zeitaufwand für den Mandanten der sich bislang an einen Volljuristen bzw. eine Anwaltskanzlei gewendet hat ist somit kraft Gesetz behoben. Ein im Register eingetragenes Unternehmen kann nunmehr ohne Zeitverzögerung für den Mandanten kostengünstig und effektiv das gerichtliche Mahnwesen durchführen.
 
Als weiteres Arbeitsfeld ist nunmehr auch eine Vielzahl von gerichtlichen Anträgen durch Inkassobüros erlaubt. Darunter zählt der Antrag auf Haftbefehl, Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für z. B. Lohnpfändung, Kontopfändung usw. Auch im Insolvenzrecht sind umfangreiche Befugnisse hinzugekommen.