- Räumung von Mietwohnungen beschleunigen
- Vermieter vor Mietausfällen schützen
- Staatliche Transferleistungen direkt an den Vermieter
Der Immobilienverband IVD hat einen Gesetzentwurf zur beschleunigten Räumung von Mietwohnungen bei Mietnomadentum vorgestellt. Der Vorschlag soll die Verfahrensdauer und den Zeitraum bis zur tatsächlichen Räumung der Wohnung verkürzen. "Um dieses Ziel zu erreichen, sind Änderungen im Bereich des Miet- und Vollstreckungsrechts notwendig", sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD. "Unser Gesetzentwurf ist sozialverträglich und ausgewogen, weil er am sozialen Charakter des geltenden Mieterschutzes nichts ändert."
Der materielle Schaden durch Einmietbetrüger kann für Vermieter schnell zur Existenzbedrohung werden. Selbst bei klaren Fällen vergehen bis zur Räumung der Wohnung häufig bis zu 18 Monate. "Die Mietschulden wachsen währenddessen weiter und können bis zu 25.000 Euro und mehr betragen", so der Präsident. "Mit unserem Entwurf möchten wir die Zeit zwischen Kündigung und Räumung verkürzen und die Mieteinbußen von Immobilieneigentümern wirksam reduzieren. Durch den Gesetzentwurf könnte sich die Zeit bis zur Räumung halbieren", sagt Kießling. Das derzeitige Mietrecht biete zu viele Möglichkeiten, das Räumungsverfahren nach einer Kündigung unnötig in die Länge zu ziehen.
Der IVD greift mit seinen Vorschlägen den Begriff von "Mietnomaden" auf, wie ihn die vorherige Bundesregierung definiert hat: "Das Spektrum von Mietnomaden reicht von Personen, die mit krimineller Energie und mit dem Vorsatz von Wohnung zu Wohnung zu ziehen, die Miete nicht zu bezahlen bis zu solchen Personen, die nach Auszug für den Vermieter einfach nicht mehr erreichbar sind", erklärt Kießling. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll dazu beitragen, die Umsetzung der Koalitionsaussage zum Mietnomadentum zu beschleunigen. "Wir möchten das Mietnomadentum ausschalten und nehmen die Bundesregierung beim Wort. Daher suchen wir jetzt den Dialog mit der Politik und stellen unsere Lösungsvorschläge zur Diskussion", sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD.
"Das Mietrecht des BGB und das Vollstreckungsrecht verleiten vor allem den zahlungsunwilligen Mieter, einfach abzuwarten", sagt Uwe Bethge, Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei bethgeundpartner | immobilienanwälte, Hannover. Um die Verfahrensdauer bis zur tatsächlichen Räumung zu beschleunigen, hat der Verband daher gemeinsam mit der Kanzlei bethgeundpartner Änderungsvorschläge für die Paragrafen §§ 543, 551, 569 im BGB, die Paragrafen 278, 721, 794, 885, 940 der ZPO, den Paragrafen 181 der GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) und Paragraf 29 im SGB XII erarbeitet.
Dringend notwendige Änderungen
"In erster Linie werden für die Praxis unbedingt wirksame Mittel benötigt, um im Räumungsverfahren schnellere Ergebnisse zu erzielen. Unsere Vorschläge wie etwa die fristgebundene Güteverhandlung beschleunigen das Gerichtsverfahren bis zum Urteil", erläutert Rechtsanwalt Uwe Bethge. Wenn dem Gerichtsvollzieher Vorgaben wie der fristgebundene Räumungstermin gemacht werden, sei die zeitnahe Durchsetzung eines Räumungsurteils für den Eigentümer kein Glückspiel mehr.
"Einmietbetrüger, so genannte Mietnomaden, leisten bereits zu Beginn des Mietverhältnisses häufig keine Mietzahlung. Oftmals wird auch die Mietkaution nicht gezahlt", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD. Insbesondere Kleinvermieter seien jedoch auf die Mietzahlung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen und könnten in große finanzielle Nöte geraten. Für diese Fälle soll daher bei anfänglichem Zahlungsverzug ausnahmsweise eine einstweilige Räumungsverfügung möglich sein. Auch die Nichtzahlung der Mietsicherheit soll gesetzlicher Kündigungsgrund werden. "Dadurch werden Vermieter von Beginn des Mietverhältnisses an im Hinblick auf später ausbleibende Mietzahlungen geschützt", begründet Schick. In der Praxis habe sich auch gezeigt, dass Empfänger von staatlichen Transferleistungen die gewährten Mietzahlungen nicht immer an den Vermieter weiterleiten. "Um Missbrauch zu vermeiden sollten staatliche Transferleistungen generell direkt an den Vermieter gezahlt werden. Da der Mieter ohnehin die gewährten Miet- und Nebenkosten an den Vermieter abführen muss, wird er durch die direkte Zahlung an den Vermieter nicht schlechter gestellt", sagt Schick. Diese Regelung sei ohnehin bereits optional möglich.
Alle Änderungsvorschläge in Stichworten:
- Die Nichtzahlung der Mietsicherheit wird neuer gesetzlicher Kündigungsgrund.
- Eine Mietsicherheit wird bei Verzug mit Teilraten insgesamt fällig.
- Die 2-monatige "Schonfrist" läuft bereits ab Zugang der Kündigung.
- Die "Güteverhandlung" ist obligatorisch und soll spätestens drei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
- Die Zahlung der Nutzungsentschädigung ist Bedingung einer Räumungsfrist.
- Auch der Wohnraummieter kann sich durch notarielle Urkunde der Vollstreckung unterwerfen.
- Die "Berliner Räumung" wird zur gesetzlich geregelten Option.
- Bei Zahlungsverzug zu Beginn des Mietverhältnisses wird eine einstweilige Räumungsverfügung möglich.
- Anberaumung und Durchführung des Räumungstermins sind fristgebunden.
- Für eine neue Unterkunft werden staatliche Transferleistungen erst nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses gewährt.
- Staatliche Transferleistungen müssen stets direkt an den Vermieter gezahlt werden.
Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD