Kein Waffenschein für Gerichtsvollzieher

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Gerichtsvollzieher keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen sowie Führung von diesen für den Dienstgebrauch verlangen kann. 

Der Kläger sei als Gerichtsvollzieher nicht erheblich, also wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben, gefährdet. Bei dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher handle es sich nicht um eine Berufsgruppe, die allgemein in erhöhtem Maß gefährdet sei.

Zwar komme bzw. könne es mitunter zu aggressiven Vorfällen gegenüber Gerichtsvollziehern kommen, wie dies auch durch die vom Kläger angeführten Vorfälle, auch aus der Presse, bestätigt werde. Hierbei handele es sich jedoch um Einzelfälle, die als solche nicht geeignet seien, eine allgemeine Gefährdungslage für den gesamten Berufsstand der Gerichtsvollzieher abzuleiten. 

Soweit der Klägers im Vorfeld angedeutet habe, er sei von Gesetzes wegen gehalten, Zwangsvollstreckungen schnell und nachdrücklich durchzuführen, so sei dem entschieden entgegenzutreten. Die Aufgaben und Befugnisse eines Gerichtsvollziehers seien gesetzlich vorgegeben und zugleich begrenzt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die Durchführung der Zwangsvollstreckung "um jeden Preis" zu gewährleisten. Demnach könnten der Besitz und das Führen einer Waffe auch nicht deshalb zugelassen werden, um einen Schuldner zu "nötigen", so die Stuttgarter Richter.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom VGH Mannheim zugelassen wird. 

VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 5 K 521/10