Kostenfallen Gesetz gegen die Abzocke im Internet verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet. Künftig muss der letzte Klick für eine Internetbestellung unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen.

"Eine Schaltfläche mit der Aufschrift 'zahlungspflichtig bestellen' macht jedem Verbraucher sofort klar, auf was er sich einlässt", sagte Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger im Deutschen Bundestag.

Außerdem müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich vor Augen geführt werden. Versteckte Hinweise an einer anderen Stelle des Internetauftritts reichen nicht. Erfüllt der Unternehmer die neuen Pflichten nicht, kommt kein Vertrag zustande. Der Verbraucher muss dann nicht zahlen. Dies gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit dem heimischen Computer, Smartphone oder Tablet-PC.

Zum Hintergrund:

Unseriöse Geschäftsmodelle, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet in Kostenfallen gelockt werden, haben zugenommen. Bestimmte Leistungen werden als "gratis" angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele deklariert oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Mit der Rechnung kommt das böse Erwachen, da angeblich ein Abonnement abgeschlossen wurde. Viele Verbraucher zahlen, weil sie sich durch unseriöse Inkassounternehmen und Rechtsanwälte unter Druck gesetzt fühlen.

Die bisherige Gesetzeslage:

 

 

  • Vielfach ist kein Vertrag zustande gekommen.
    Ein Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung kommt in der Regel nicht zustande. Voraussetzung für einen Vertrag ist, dass sich beide Seiten bei allen wesentlichen Punkten einigen, also auch beim Preis.

  • Oft kann der Vertrag auch angefochten oder widerrufen werden.
    Selbst wenn im Einzelfall doch ein Vertrag zustande kommt, können Kunden ihre Vertragserklärung anfechten, wenn sie sich nicht bewusst waren, einen entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen oder wenn die Internetseite so gestaltet war, dass sie durch Täuschung zu ihrer Vertragserklärung veranlasst wurden. Darüber hinaus können Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag regelmäßig widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage, oft sogar einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

Die neue zusätzliche Regelung:

 

 

 

 

  • Der neue "Internetbutton" verbessert den Schutz gegen Kostenfallen im Internet.
    Die "Buttonlösung" sorgt dafür, dass Internetverträge nur geschlossen werden können, wenn der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Bestellbutton muss unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen – z. B. durch die Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen". Dies gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit dem heimischen Computer, Smartphone oder Tablet-PC.

Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und voraussichtlich im Sommer in Kraft treten. Der Schutz der bisherigen Gesetzeslage  besteht daneben fort.

Quelle: BMJ Pressemitteilung 02.03.2012