Vermieter und Eigentümer können bei Zahlungsunfähigkeit von Mietern unter Umständen ihren Hausverwalter oder Makler in Haftung nehmen, wenn dieser keine Bonitätsprüfung des Interessenten durchgeführt hat.
Entscheidend für eine mögliche Haftung ist hierbei die konkrete Ausgestaltung des Maklerauftrages. Vereinbaren die Parteien in einem Mietverwaltervertrag, dass der Mietverwalter auch zur sorgsamen Auswahl eines geeigneten Mieters verpflichtet ist, gehört grundsätzlich auch eine Bonitätsprüfung der Mietinteressenten dazu. Unterlässt der Makler eine Prüfung, ohne dem Auftraggeber dies mitzuteilen, ist der Makler für ursächliche Mietausfälle möglicherweise haftbar.
Aufschluss über die finanzielle Situation eines Mietinteressenten können beispielsweise eine Bonitätsprüfung oder das Vorlegen einer aktuellen Lohnbescheinigung bzw. Lohnabrechnung geben. Kommt der Makler oder Verwalter seiner Verpflichtung zur Bonitätsprüfung nicht nach, hat der Auftraggeber u. U. einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verwalter.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, AZ: I-12 U 55/12 reicht die Einholung einer Selbstauskunft des Interessenten für eine Bonitätsprüfung nicht aus. Makler dürfen folglich gut beraten sein, entweder darauf hinzuweisen, dass sie Interessenten nicht auf deren Bonität prüfen oder aber grundsätzlich eine Bonitätsauskunft einzuholen und diese zu dokumentieren.
Bereits im Jahr 2003 hat der Bundesgerichtshof, AZ: ZR 389/01 einen Makler auf Ersatz des Mietausfallschadens in die Haftung genommen, da dieser weder die Bonität des Interessenten geprüft, noch darauf hingewiesen hatte, dass er über keinerlei Hinweise hinsichtlich der Bonität des Mieters verfügte, obwohl ihm der Auftraggeber klar gemacht hatte, dass es ihm auf die gute Vermietung der Immobilie ankomme.
Versäumt es ein Makler, einen Miet- oder Kaufinteressenten auf dessen Zahlungsfähigkeit zu prüfen, muss er unter Umständen für den Mietausfall oder Rückabwicklungskosten haften.
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