Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher und höhere Pfändungsfreigrenzen

Am 07.05.2021 hat der Bundestag dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) zugestimmt, dieses soll Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser vor Gewalt schützen und erhöht die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung.

Mit dem Gesetz soll der Schutz der Vollstreckungsorgane vor Gewalt verbessert werden.

Informationen über Gefahrenlagen
Gerichtsvollziehern soll ermöglicht werden, bei der Polizei Auskunft darüber einzuholen, ob bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, und gegebenenfalls um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Zudem sollen die rechtlichen Möglichkeiten, auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen, erweitert werden.

Hintergrund ist, dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen mehrfach von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich, zum Teil sogar tödlich verletzt wurden. Dabei lagen in vielen Fällen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor - von denen jedoch die Gerichtsvollzieher nichts wussten.

Höhere Pfändungsfreigrenzen
Das Gesetz hebt zudem die Pfändungsfreigrenzen deutlich an und passt die Liste der unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse an. So erstreckt sich der Pfändungsschutz auch auf Eigentum von Personen, die mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Umfasst sind zum Beispiel Dinge, die für das tägliche Leben, die Erwerbstätigkeit bzw. Fortbildung oder die Religionsausübung benötigt werden. Für das so genannte Pfändungsschutzkonto enthält das Gesetz eine Klarstellung für die Praxis.

So sollen die Rechte der Gläubiger dadurch verbessert werden, dass die Einholung von Auskünften Dritter (beispielsweise im Wege einer Bankdatenabfrage) nach § 802l ZPO nunmehr auch in Fällen möglich sein soll, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist.

Weiterhin soll die Liste der in § 811 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst werden. In diesem Zusammenhang soll etwa ein umfassender Pfändungsschutz für Sachen, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für eine damit im Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt werden, geregelt werden. Auch soll der Pfändungsschutz von Tieren maßvoll erweitert werden.

Und schließlich sollen die Pfändungsgrenzen für Weihnachtsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungen sowie Altersrenten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angehoben werden.

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft, einige Regelungen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. rückwirkend zum 23. April 2021.