Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018 - Unterhaltstabelle

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Das OLG Düsseldorf hat am 06.11.2017 eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Zum 01.01.2018 wird dieseit 01.01.2017 gültige "Düsseldorfer Tabelle" geändert, die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht.

Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zu 5 Jahren (1. Altersstufe) um sechs auf 348 Euro. Sechs- bis Elfjährige erhalten 399 Euro statt bisher 393 Euro (2. Altersstufe). Zwölf- bis 17-Jährige haben Anspruch auf 467 Euro monatlich statt bisher 460 Euro (3.Altersstufe). Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.

Nach §1612b BGB ist auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2017 für das erste und zweite Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte oder weitere Kinder 225 Euro. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die sich daraus ergebenden Zahlbeträge können Sie aus den Tabellen unterhalb der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.900348399467527100880 / 1080
2.1.901 - 2.3003664194915541051.300
3.2.301 - 2.7003834395145801101.400
4.2.701 - 3.1004014595386071151.500
5.3.101 - 3.5004184795616331201.600
6.3.501 - 3.9004465115986751281.700
7.3.901 - 4.3004745436367171361.800
8.4.301 - 4.7005025756737591441.900
9.4.701 - 5.1005296077108021522.000
10.5.101 - 5.5005576397488441602.100
Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro (BGBl. I Nr. 63 S. 3000 ff. vom 23.12.2016).

Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Einkommensgruppe0 - 5 Jahre6 - 11 Jahre12 - 17 Jahreab 18 JahreProzentsatz
1. und 2. Kind
bis 1.900251302370333100
1.901 - 2.300269322394360105
2.301 - 2.700286342417386110
2.701 - 3.100304362441413115
3.101 - 3.500321382464439120
3.501 - 3.900349414501481128
3.901 - 4.300377446539523136
4.301 - 4.700405478576565144
4.701 - 5.100432510613608152
5.101 - 5.500460542651650160
3. Kind
bis 1.900248299367327100
1.901 - 2.300266319391354105
2.301 - 2.700283339414380110
2.701 - 3.100301359438407115
3.101 - 3.500318379461433120
3.501 - 3.900346411498475128
3.901 - 4.300374443536517136
4.301 - 4.700402475573559144
4.701 - 5.100429507610602152
5.101 - 5.500457539648644160
ab 4. Kind
bis 1.900235,50286,50354,50302100
1.901 - 2.300253,50306,50378,50329105
2.301 - 2.700270,50326,50401,50355110
2.701 - 3.100288,50346,50425,50382115
3.101 - 3.500305,50366,50448,50408120
3.501 - 3.900333,50398,50485,50450128
3.901 - 4.300361,50430,50523,50492136
4.301 - 4.700389,50462,50560,50534144
4.701 - 5.100416,50494,50597,50577152
5.101 - 5.500444,50526,50635,50619160
Alle Beträge in Euro  - Alle Angaben ohne Gewähr!

Die Düsseldorfer Tabelle hat selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts.

Die aktualisierte Tabelle ist voraussichtlich bis 31.12.2018 gültig. Planmäßig wird die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019 angepasst.

Quelle: OLG Düsseldorf