Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2016

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Das OLG Düsseldorf hat am 10.12.2015 eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Zum 01.01.2016 wird die seit 01.08.2015 gültige "Düsseldorfer Tabelle" geändert, die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht.

Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zu 5 Jahren (1. Altersstufe) um sieben auf 335 Euro. Sechs- bis Elfjährige erhalten 384 Euro statt bisher 376 Euro (2. Altersstufe). Zwölf- bis 17-Jährige haben Anspruch auf 450 Euro monatlich statt 440 Euro (3.Altersstufe). Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.

Nach §1612b BGB ist auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte oder weitere Kinder 221 Euro. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die sich daraus ergebenden Zahlbeträge können Sie aus den Tabellen unterhalb der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Auch der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt von 670 Euro auf 735 Euro im Monat. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro.

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.500335384450516100880 / 1080
2.1.501 - 1.9003524044735421051.180
3.1.901 - 2.3003694234955681101.280
4.2.301 - 2.7003864425185941151.380
5.2.701 - 3.1004024615406201201.480
6.3.101 - 3.5004294925766611281.580
7.3.501 - 3.9004565236127021361.680
8.3.901 - 4.3004835536487441441.780
9.4.301 - 4.7005105846847851521.880
10.4.701 - 5.1005366157208261601.980
Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen.

Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
in € und Zahlbetrag
nach Anzahl Kinder gestaffelt
Altersstufen in JahrenBeträge
in € (§ 1612a Abs. 1 BGB)
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.500 Euro335384450516100880/1.080
1. und 2. Kind240289355326
3. Kind237286352320
ab dem 4. Kind224,50273,50339,50295
2.1.501-1.9003524044735421051.180
1. und 2. Kind257309378352
3. Kind254306375346
ab dem 4. Kind241,50293,50362,50321
3.1.901-2.3003694234955681101.280
1. und 2. Kind274328400378
3. Kind271325397372
ab dem 4. Kind258,50312,50384,50347
4.2.301-2.7003864425185941151.380
1. und 2. Kind291347423404
3. Kind288344420398
ab dem 4. Kind275,50331,50407,50373
5.2.701-3.1004024615406201201.480
1. und 2. Kind307366445430
3. Kind304363442424
ab dem 4. Kind291,50350,50429,50399
6.3.101-3.5004294925766611281.580
1. und 2. Kind334397481471
3. Kind331394478465
ab dem 4. Kind318,50381,50465,50440
7.3.501-3.9004565236127021361.680
1. und 2. Kind361428517512
3. Kind358425514506
ab dem 4. Kind345,50412,50501,50481
8.3.901-4.3004835536487441441.780
1. und 2. Kind388458553554
3. Kind385455550548
ab dem 4. Kind372,50442,50537,50523
9.4.301-4.7005105846847851521.880
1. und 2. Kind415489589595
3. Kind412486586589
ab dem 4. Kind399,50473,50573,50564
10.4.701-5.1005366157208261601.980
1. und 2. Kind441520625636
3. Kind438517622630
ab dem 4. Kind425,50504,50609,50605

Die Düsseldorfer Tabelle hat selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts.

Die aktualisierte Tabelle ist voraussichtlich bis 31.12.2016 gültig. Planmäßig wird die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 angepasst.

Quelle: OLG Düsseldorf