Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2017 - Unterhaltstabelle

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Das OLG Düsseldorf hat am 07.11.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Zum 01.01.2017 wird die seit 01.01.2016 gültige "Düsseldorfer Tabelle" geändert, die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht.

Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zu 5 Jahren (1. Altersstufe) um sieben auf 342 Euro. Sechs- bis Elfjährige erhalten 393 Euro statt bisher 384 Euro (2. Altersstufe). Zwölf- bis 17-Jährige haben Anspruch auf 460 Euro monatlich statt bisher 450 Euro (3.Altersstufe). Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.

Nach §1612b BGB ist auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2017 für das erste Kind 192 Euro, für das zweite 194 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte oder weitere Kinder 223 Euro. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die sich daraus ergebenden Zahlbeträge können Sie aus den Tabellen unterhalb der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.500342393460527100880 / 1080
2.1.501 - 1.9003604134835541051.180
3.1.901 - 2.3003774335065801101.280
4.2.301 - 2.7003944525296071151.380
5.2.701 - 3.1004114725526331201.480
6.3.101 - 3.5004385045896751281.580
7.3.501 - 3.9004665356267171361.680
8.3.901 - 4.3004935666637591441.780
9.4.301 - 4.7005205987008021521.880
10.4.701 - 5.1005486297368441601.980
Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und ab dem vierten Kind 223 Euro (BGBl. I 2015, 1202 ff.).

Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Einkommens­gruppe0 - 5 Jahre6 - 11 Jahre12 - 17 Jahreab 18 JahreProzent­satz
Alle Beträge in Euro, Alle Angaben ohne Gewähr!

1. und 2. Kind
     
bis 1.500246297364335100
1.501 - 1.900264317387362105
1.901 - 2.300281337410388110
2.301 - 2.700298356433415115
2.701 - 3.100315376456441120
3.101 - 3.500342408493483128
3.501 - 3.900370439530525136
3.901 - 4.300397470567567144
4.301 - 4.700424502604610152
4.701 - 5.100452533640652160

3. Kind
     
bis 1.500243294361329100
1.501 - 1.900261314384356105
1.901 - 2.300278334407382110
2.301 - 2.700295353430409115
2.701 - 3.100312373453435120
3.101 - 3.500339405490477128
3.501 - 3.900367436527519136
3.901 - 4.300394467564561144
4.301 - 4.700421499601604152
4.701 - 5.100449530637646160

4. Kind
     
bis 1.500230,50281,50348,50304100
1.501 - 1.900248,50301,50371,50331105
1.901 - 2.300265,50321,50394,50357110
2.301 - 2.700282,50340,50417,50384115
2.701 - 3.100299,50360,50440,50410120
3.101 - 3.500326,50392,50477,50452128
3.501 - 3.900354,50423,50514,50494136
3.901 - 4.300381,50454,50551,50536144
4.301 - 4.700408,50486,50588,50579152
4.701 - 5.100436,50517,50624,50621160

Die Düsseldorfer Tabelle hat selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts.

Die aktualisierte Tabelle ist voraussichtlich bis 31.12.2017 gültig. Planmäßig wird die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 angepasst.

Quelle: OLG Düsseldorf