Neues Auftragsformular für die Zwangsvollstreckung

Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gilt nach § 753 Abs. 3 ZPO Formularzwang. Die entsprechenden Formulare sind in der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) bzw. deren Anhang enthalten. Diese wurde zum 1.12.2016 bei der Durchführung der EU-Kontenpfändungsverordnung geändert.

Die hauptsächlichen Änderungen finden sich bei der Möglichkeit zur Auskunftsanforderung bei der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt. Seither war dies nur möglich, sofern die Hauptforderung 500,00 € überstieg. Die Wertgrenze wurde nunmehr abgeschafft, sodaß bei jedweder Forderungshöhe, die genannten Auskünfte über den Gerichtsvollzieher eingeholt werden können.

Die Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern ergibt alle Konten, Bausparverträge, etc. welche der Schuldner jemals in seinem Leben geführt hat und noch führt.

Die Auskunft bei der Rentenversicherung ergibt den aktuellen Arbeitgeber oder die Information, ob Sozialleistungen bezogen werden.

Die Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt ergibt die auf den Schuldner angemeldeten Fahrzeuge. Auch dies stellt eine gute Möglichkeit zur Prüfung der Vermögensauskunft dar.

Das neue Formular ist seit dem 01.12.2016 gültig und darf und sollte auch ab sofort ausschließlich verwendet werden. Das alte Formular darf noch bis zum 28.2.2017 weiter genutzt werden (§ 6 GVFV), ab dem 01.03.2017 darf nur noch das neue Formular verwendet werden. Das neue Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher finden Sie hier in unserem Service und Infopool.

Die Formulare für die nationale Forderungspfändung blieben unverändert, Sie finden sie hier für gewöhnliche Geldforderungen und hier für Unterhaltsforderungen.

Die Formulare für das Verfahren der grenzüberschreitenden Kontenpfändung sind auf dem europäischen Justizportal hier zu finden.