Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 nur noch über P-Konto

Das bisherige Pfändungsschutzrecht entfällt zum 1. Januar 2012. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhabernur noch über ein Pfändungsschutzkonto Pfändungsschutz beanspruchen.
 
Schuldner müssen ab dem nächsten Jahr mit einem neuen Problem rechnen: Waren auf dem Konto eingehende Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, Kindergeld oder Renten ab dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto bisher für die Dauer von 14 Tagen unpfändbar, ändert sich das ab 1.Januar 2012.

Diese Regelung wird ab diesem Zeitpunkt nur noch für sogenannte "Pfändungsschutzkonten" gelten. Wer bereits von Kontopfändungen betroffen ist oder solche befürchtet, sollte sich deshalb noch im alten Jahr unbedingt um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bemühen.

Nach bisheriger Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nur über entsprechende Freigabebeschlüsse über das Konto abgewickelt werden. Auch Sozialleistungen, wie Arbeitslosengheld II oder Kindergeld konnte man innerhalb vor 14 Tagen auch bei einer bestehender Pfändung noch abheben.

Wegen der zum 1. Januar in Kraft tretenden Gesetzesänderung ist der bisherige Handlungsspielraum nicht mehr gegeben. Dann ist das P-Konto die einzige Möglichkeit, finanziell handlungsfähig zu bleiben.

Wer Sozialleistungen bezieht oder nur ein geringes Einkommen hat sollte bei bestehender oder drohender Kontenpfändung sich ein solches Pfändungsschutzkonto bei seinem Kreditinstitut einrichten lassen. Diese Möglichkeit besteht schon jetzt und sollte auch in Anspruch genommen werden, wenn man am Jahresbeginn nicht mittellos dastehen will. Denn bleibt das Konto ungeschützt, muss die Bank das Guthaben an den pfändenden Gläubiger auszahlen.

Für ein P-Konto kann man auch sein bestehendes, nicht überzogenes Girokonto von seiner Bank oder Sparkasse entsprechend umwandeln lassen. Dann ist ein Grundfreibetrag von 1.028,89 automatisch vor Pfändungen geschützt. Sofern der Kontoinhaber im laufenden Monat nicht in voller Höhe über das geschützte Guthaben verfügt hat, wird der unverbrauchte geschützte Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen. Dieser steht dann zusätzlich zum aktuellen geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Überschreitet die im Kalendermonat eingehende Zahlung, den Pfändungsfreibetrag, ist das Kreditinstitut verpflichtet, den überschreitenden Betrag an den Gläubiger zu überweisen. Wenn der Kontoinhaber Unterhalt für weitere Personen leistet, kann der Freibetrag auch entsprechend angehoben werden.
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Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Das P-Konto nützt aber nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.
 
Fragen und Antworten

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.

Für bestimmte Ansprüche eines Schuldners sieht das Gesetz „automatischen" Pfändungsschutz vor. Dies gilt insbesondere für Forderungen eines Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts gegen seinen Arbeitgeber sowie für bestimmte gleichgestellte Forderungen, etwa auf Sozialleistungen. Vollstreckt ein Gläubiger zum Beispiel in die Arbeitsentgeltforderungen seines Schuldners, kann er dies aufgrund des gesetzlichen Pfändungsschutzes nur insofern, als die Forderung die gesetzliche Pfändungsfreigrenze überschreitet. Dadurch soll dem Schuldner dasjenige belassen werden, was er für das Bestreiten seines Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner Familie unbedingt benötigt.

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bereits auf das Bankkonto des Schuldners ausbezahlt und vollstreckt der Gläubiger in das Kontoguthaben des Schuldners bei der Bank, bestand nach bisheriger Rechtslage kein "automatischer" Pfändungsschutz. Der Schuldner musste bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht um Pfändungsschutz ersuchen. Nunmehr kann der Schuldner sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.
Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Das Schutzniveau orientiert sich an dem einer Lohnpfändung. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.

Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestimmten Personen Bar- oder Naturalunterhalt (Kinder, Ehegatte usw.), erhöht sich die Freigrenze für die erste unterhaltsberechtigte Person um aktuell 387,22 Euro je Kalendermonat und für die zweite bis fünfte Person um aktuell je 215,73 Euro je Kalendermonat. Diese Erhöhung des Freibetrages kann in bestimmten Fällen auch in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner Sozialleistungen in Form von Geldleistungen für andere Personen entgegennimmt, etwa ALG II für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Darüber hinaus kann die Freigrenze wegen bestimmter weiterer Leistungen an den Schuldner dauerhaft oder einmalig erhöht werden, insbesondere wegen gezahlten Kindergeldes oder einmaliger Sozialleistungen in Form von Geldleistungen.

Die Bank wird den Schutz über die Mindestfreigrenze hinaus jeweils davon abhängig machen, dass der Schuldner die Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag glaubhaft gemacht hat (siehe P-Konto-Bescheinigung).
Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht in voller Höhe aufgebraucht , wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung.

Das gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur einmalig. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu. Der Schuldner kann daher das P-Konto nicht nutzen, um nicht verbrauchtes Guthaben dauerhaft anzusparen, denn es verliert seinen Pfändungsschutz.
Wenn durch Verzögerungen im Zahlungsverkehr oder eine zu früh erfolgte Überweisung zwei Zahlungseingänge des Schuldners (Arbeitsentgelt, Sozialleistungen) in demselben Kalendermonat auf dem Konto des Schuldners zur Gutschrift gelangen, führt das zu Problemen, weil sich der Pfändungsschutz des P-Kontos jeweils auf einen Kalendermonat bezieht. Durch den zweifachen Geldeingang im selben Kalendermonat ist der pfändungsgeschützte Freibetrag für diesen Kalendermonat schnell überschritten und die Bank kehrt den überschießenden Betrag an den vollstreckenden Gläubiger aus, obwohl der Schuldner das Guthaben aus beiden Zahlungseingängen für zwei Kalendermonate benötigt.
Ja. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Leitet der Kontoinhaber recht bald nach Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto ein und ist die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.
Jeder Inhaber eines Girokontos hat ab dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto. Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen.

Es besteht allerdings nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht kein Anspruch. Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen.
Mehrfacher Kontopfändungsschutz wäre missbräuchlich und würde den Gläubiger benachteiligen; das ist u.U. strafbar. Jeder Bürger darf daher nur ein Girokonto als P-Konto unterhalten. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto hat. Damit wird verhindert, dass ein Schuldner den Freibetrag mehrfach in Anspruch nimmt.
Da der Pfändungsschutz auf einzelne Personen zugeschnitten ist, kann ein gemeinsames Konto (z. B. von Ehegatten) nicht als P-Konto geführt werden. Bei einem Gemeinschaftskonto ist die Aufteilung in zwei Einzel- Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten anzuraten.
Weil es beim P-Konto nicht mehr auf die Art der überwiesenen Einkünfte ankommt, existiert auf dem P-Konto auch erstmals Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger.

Zwar sind die Freigrenzen für das P-Konto aus den Bestimmungen über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen abgeleitet, weil es beim P-Konto aber nicht mehr auf die Art der überwiesenen Einkünfte ankommt, existiert auf dem P-Konto auch erstmals Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger.
Nein. Sie darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score- Werten.

Die Bank, die das P-Konto führt, darf Auskunfteien wie die SCHUFA darüber unterrichten, dass der Kontoinhaber ein solches Konto führt. Allerdings dürfen die Auskunfteien nur Kreditinstituten mitteilen, ob die betreffende Person ein P-Konto führt, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung, ob die Versicherung des Kontoinhabers stimmt, dass er noch kein solches Konto führt. Damit soll erschwert werden, dass Personen mehr als ein P-Konto führen.

Für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score- Werten. darf die Angabe nicht verwendet werden, so dass jedenfalls nach dem Willen des Gesetzes keine Herabstufung der Bonität erfolgen darf.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass P-Konten zu denselben Konditionen wie normale Konten angeboten werden müssen. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Bank, ob sie höhere Kontoführungsgebühren verlangt. Bei vielen Banken ist ein P-Konto teurer. Auch sonst kann ein P-Konto zu Nachteilen führen. So wird die Bank mit der Umstellung in der Regel bestehende Dispo-Kredite kündigen und Kreditkarten einziehen.
Das P-Konto schützt den Schuldner in der Insolvenz auch vor dem Zugriff des Treuhänders oder Insolvenzverwalters. Die Umstellung auf ein P-Konto vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine sinnvolle Maßnahme.
Der Schuldner benötigt keine P-Konto-Bescheinigung, wenn er nur die Mindestfreigrenze von derzeit (Stand: 2011) 1.028,89 Euro je Kalendermonat in Anspruch nehmen will, denn diese steht jedermann zu.

Die Bank wird aber eine Bescheinigung verlangen, wenn der Schuldner eine höhere Freigrenze geltend macht, beispielsweise wegen der Leistung auf gesetzliche Unterhaltspflichten. Durch die Bescheinigung kann die Bank weitgehend die Haftung gegenüber einem vollstreckenden Gläubiger ausschließen, wenn sie den erhöhten Freibetrag gewährt.
Die P-Konto-Bescheinigung dürfen Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger und geeignete Personen oder Stellen im Sinne von § 305 I Nr. 1 InsO ausstellen. Geeignete Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte. Geeignete Stellen sind beispielsweise bestimmte Schuldnerberatungsstellen. Die Kosten sollte der Schuldner jeweils bei der betreffenden Stelle abfragen.

Quelle: BMJ