Pfändungsschutzkonto - höhere Grundfreibeträge ab Juli 2017

Am 1. Juli 2017 werden die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Dies führt gleichzeitig zu einer automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Durch die neue Pfändungstabelle wird der bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe bisher gültige Grundfreibetrag von 1.073,88 Euro zum 01.07.2017 angehoben, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.133,80 Euro geschützt.

Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle der Zahlungseingang stammt. Sozialleistungen, Arbeitslohn, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Gelder sind einheitlich geschützt, sofern der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Vom Kontoguthaben dürfen bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages Überweisungen getätigt und Geld abgehoben werden.

Familienstand SchuldnerFreibeträge altes Recht
bis 30.06.2017
Freibeträge neues Recht
ab 01.07.2017
ledig1.073,88 EUR
(§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
1.133,80 EUR
(§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
verheiratet1.478,04 EUR
= 1.073,88 EUR
+ 404,16 EUR für 1. Person
(§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
1.560,51 EUR
= 1.133,80 EUR
+ 426,71 EUR für 1. Person
(§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
verheiratet und 1 Kind1.703,21 EUR
= 1.073,88 EUR
+ 404,16 EUR für 1. Person
+ 225,17 EUR für 2. Person
(§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
1.798,24 EUR
= 1.133,80 EUR
+ 426,71 EUR für 1. Person
+ 237,73 EUR für 2. Person
(§ 850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
verheiratet und 2 Kinder1.928,38 EUR
= 1.073,88 EUR
+ 404,16 EUR für 1. Person
+ 225,17 EUR für 2. + 3. Person
(§ 850kAbs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
2.035,97 EUR
= 1.133,80 EUR
+ 426,71 EUR für 1. Person
+ 237,73 EUR für 2. + 3. Person
(§850kAbs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
verheiratet und 3 Kinder2.153,55 EUR
= 1.073,88 EUR
+ 404,16 EUR für 1. Person
+ 225,17 EUR für 2. + 3. + 4. Person
(§850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
2.273,70 EUR
= 1.133,80 EUR
+ 426,71 EUR für 1. Person
+ 237,73 EUR für 2. + 3. + 4. Person
(§850kAbs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
verheiratet und 4 Kinder2.378,72 EUR
= 1.073,88 EUR
+ 404,16 EUR für 1. Person
+ 225,17 EUR für 2. + 3. + 4. + 5. Person
(§850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
2.511,43 EUR
= 1.133,80 EUR
+ 426,71 EUR für 1. Person
+ 237,73 EUR für 2. + 3. + 4. + 5. Person
(§850k Abs. 1, § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO)
Der Freibetrag des Pfändungsschutzkontos dient der Sicherung der angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten: Im Falle einer Pfändung stehen dem Schuldner Geldeingänge bis zum Freibetrag zur Verfügung, um weiterhin seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen wie Miete oder vergleichbares leisten zu können.

Über den Freibetrag hinausgehende Geldeingänge werden abgeschöpft und für den Gläubiger reserviert. Damit kann der Schuldner weiter am Zahlungsverkehr teilnehmen und seinen Verpflichtungen nachkommen und zugleich eine bestehende Schuld gegenüber dem Gläubiger begleichen.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO verändern sich gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres. Da erstmalig zum 01.07.2003 anzupassen war, kommt es stets in den ungeraden Jahren zu einer Dynamisierung. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wie § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO klarstellt, ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des EStG entscheidend.

Bezogen auf den Ausgangswert 8.354 EUR (steuerlicher Grundfreibetrag ab dem 01.01.2015 als Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2015) ergibt sich zu dem am 01.01.2017 gültigen Grundfreibetrag von 8.820 EUR eine Erhöhung um 466 EUR bzw. 5,58 Prozent. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017, die am 7. April 2017 im BGBl. 2017, S. 750 ff. veröffentlicht wurde, setzt diesen Anstieg um, so dass sich die Pfändungsfreigrenze ab dem 01.07.2017  von 1.073,88 EUR auf 1.133,80 EUR erhöht.
Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, kommen zu diesem Betrag noch monatlich 426,71 EUR (bisher: 404,16 EUR) für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird sowie 237,73 EUR (bisher: 225,17 EUR) für die zweite bis fünfte Person, denen Unterhalt gewährt wird, hinzu. Für den Schuldner und seine Angehörigen sind somit mindestens geschützt:
 
(Stand: bis 30.06.2019) 
1.133,80 € bei Alleinstehenden(plus 30% des Mehrverdienstes)
1.560,51 € bei einer Unterhaltspflicht(plus 50% des Mehrverdienstes)
1.798,24 € bei zwei Unterhaltspflichten(plus 60% des Mehrverdienstes)
2.035,97 € bei drei Unterhaltspflichten(plus 70% des Mehrverdienstes)
2.273,70 € bei vier Unterhaltspflichten(plus 80% des Mehrverdienstes)
2.511,43 € bei fünf/mehr Unterhaltspflichten(plus 90% des Mehrverdienstes)
Erst ab einem Monatsnettoeinkommen von 3.475,79 EUR (bisher: 3.292,09 EUR) ist der Mehrverdienst voll pfändbar.

Die neuen Freigrenzen gelten automatisch und ohne Übergangsregelung. Kreditinstitute müssen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.133,80 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibeträge bei bestehender Unterhaltspflicht für die erste Person um 426,71 Euro und jeweils um 237,73 Euro für die zweite bis fünfte Person automatisch berücksichtigen.

Mit dem ADF Pfändungsrechner können pfändbare Beträge und damit die über ein P.-Konto gesicherte pfändungsfreie Differenz ganz einfach online ermittelt werden.