Privatinsolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag

Erst nach Ablauf der Sperrfrist von 3 Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08), dass der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig sei, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden sei. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheide ebenfalls aus.
 
Diese Ansicht des Bundesgerichtshofs ist neu. Sie ist zu begrüßen. Die in früheren Entscheidungen gefundene Lösung, die Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhängig zu machen, kann, wie auch dieser Fall zeigt – vom Schuldner durch Begründung neuer Forderungen mühelos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in dem die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten versagt worden ist.
 
Stattdessen gilt nach dem zutreffenden Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs die analoge Heranziehung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Danach gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus.
 
BGH IX ZB 219/08