Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Der Bundesrat hat der Bundesregierung die überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vorgelegt. 
 
Ziel der geplanten Reform ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern. Darüber hinaus sollen das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses modernisiert werden. Für Vollstreckungsaufträge gilt zukünftig Formularzwang.
 
Zwangsvollstreckung nicht mehr zeitgemäß
Das Zivilrecht überlässt dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht auf Zwangsvollstreckung im Einzelfall durchsetzen will. Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages benötigt er allerdings konkrete Anhaltspunkte über verwertbares Vermögen des Schuldners.
 
Nach geltendem Recht kann der Gläubiger jedoch erst nach einer fruchtlosen so genannten Fahrnispfändung (d.h. Mobiliarvollstreckung) die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner ein Verzeichnis seiner gesamten Vermögenswerte vorzulegen hat, verlangen. Dabei ist der Gläubiger auf Eigenauskünfte des Schuldners beschränkt. Immer häufiger zeigt sich jedoch, dass auf die Richtigkeit und Vollständigkeit derartiger Selbstauskünfte kaum noch Verlass ist.
 
Reform der Zwangsvollstreckung
Der Gesetzentwurf sieht künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung einerseits und der Frage angemessener Rechtsfolgen bei einer ergebnislosen Vollstreckung andererseits vor. Im Kern sollen die Möglichkeiten der Beschaffung von Informationen für den Gläubiger möglichst frühzeitig einsetzen und durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt werden.
 
Wesentliche Maßnahmen der Reform

 

  • Der Gläubiger soll bereits vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, entweder durch diesen selbst oder durch Fremdauskünfte, erlangen können. Die Einholung dieser Auskünfte soll durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen des Vollstreckungsauftrags erfolgen.

 

  • Die Vermögensauskunft des Schuldners soll vom Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument aufgenommen und in landesweit vernetzten Datenbanken gespeichert werden. Der Abruf einzelner Vermögensverzeichnisse soll dann für drei Jahre durch Gerichtsvollzieher und bestimmte staatliche Stellen möglich sein, die schon heute auf diese Verzeichnisse zugreifen können.
  • Das Schuldnerverzeichnis soll als landesweites Internet-Register ausgestaltet werden. Eingetragen werden sollen in dieses Register künftig Schuldner, die ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommen oder gegen die die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Die entsprechenden Regelungen sollen auf die Verwaltungsvollstreckung übertragen werden.
  • Der an § 829 Absatz 4 ZPO angelehnte Formularzwang soll eine Standardisierung des Vollstreckungsauftrages ermöglichen. Hierzu soll das Bundesministerium der Justiz in dem an § 753 anzufügenden Absatz 3 ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag zur Zwangs-vollstreckung einzuführen.

Der Entwurf zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn dann zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegen wird.
 
Quelle: Bundesrat.de