Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Die Bundesregierung hat am 16.02.2017, Rechtsunsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen (18/7054) beseitigt und in zweiter und dritter Lesung eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen.

Es geht dabei insbesondere um die genaue Ausgestaltung der Möglichkeit von Insolvenzverwaltern, bereits vor dem Insolvenzantrag vollzogene Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückzufordern.

Im Wege einer Vorsatzanfechtung war es seither möglich, dass Unternehmen noch bis zu zehn Jahre später Geld zurückzahlen mussten, das ihnen ihre Kunden gezahlt hatten. Die Begründung: Den Kunden waren zum Beispiel Stundungen oder Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt worden. In diesem Kontext wurde den Gläubigern unterstellt, von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst und sich so einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern verschafft zu haben. Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts stellt nunmehr klar: Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, können davon ausgehen, dass diese Tatsache alleine keine Vorsatzanfechtung mehr begründet.

Weiterhin reduziert sich durch die Reform die Anfechtungsfrist von bislang zehn auf künftig vier Jahre.

Das ist eine gute Nachricht für die Unternehmen in Deutschland. Sie sind nun besser vor dem Risiko geschützt, erhaltene, verbuchte und bereits längst reinvestierte Zahlungen nicht noch Jahre später an Insolvenzverwalter zurückführen zu müssen.

Auch die Zinsansprüche bei Insolvenzanfechtungen werden neu geregelt. Sie werden künftig erst mit Eintritt des Verzugs entstehen. Damit ist es für Insolvenzverwalter weniger attraktiv, bereits Jahre zurückliegende Zahlungen noch anzufechten.

Ebenfalls positiv: Es soll keine Gläubiger erster und zweiter Klasse geben. Die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens war vor allem dem Streit um das Fiskusprivileg geschuldet, das es Finanzämtern und Sozialkassen ermöglicht hatte, sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen. Nun aber schiebt die Reform direkten oder indirekten Fiskusprivilegien einen Riegel vor.

Union und SPD hatten sich bereits in ihrem Koalitionsvertrag Ende 2013 auf eine Reform des Anfechtungsrechts verständigt. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) hatte wiederholt auf das Problem aufmerksam gemacht und auf eine zeitnahe Lösung noch vor der Bundestagswahl gedrängt.

Die Reform schafft Gläubigern nun endlich die lange versprochene Rechtssicherheit. Unternehmen, für die vor allem finanzielle Planungssicherheit eine tragende Säule ihrer Geschäftstätigkeit ist, mussten lange genug darauf warten.

Die neuen Regeln gelten nur für Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet werden. Hiervon ausgenommen ist die Regelung zu den Verzugszinsen.