Das neue Schuldnerverzeichnis (Teil 2)

Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

Der bisher in § 1 Schuldnerverzeichnisverordung (SchuVVO) verordnete Inhalt des Schuldnerver­zeichnisses hat der Gesetzgeber nunmehr in § 882b ZPO übernommen.

Die gleichzeitig erfolgte Veränderun­gen der Normqualität begründet der Gesetzgeber damit, dass die Veröffentlichung der Schuldnerverzeichnisse im Internet eine erhöhte Publizität mit sich bringt, die eine gesetzliche Festlegung des Verzeichnisinhaltes aus Datenschutzgründen ver­langt.

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach §882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die aufgrund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
1.Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der Eintragungsanordnung und die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen wurde.

Nach Maßgabe des § 882c ZPO erfolgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nur noch auf eine besondere Eintragungs­anordnung. Die Eintragungsanordnung kann bei einer Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der ZPO vom Gerichtsvollzieher erlassen werden. Weitere Ein­tragungsanordnungen sind durch eine öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörde nach § 284 AO sowie dem Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 InsO möglich.

Unverständlicherweise verändert der Gesetzgeber dabei den tatsächlichen Inhalt der Eintragun­gen. In das Schuldnerverzeichnis werden künftig das Datum der Abgabe der eides­stattlichen Versicherung, das Datum der Anordnung der Haft und die Vollstreckung der Haft nicht mehr eingetragen.

Nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Name, Vorname und der Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerplatz im Handelsregis­ter einzutragen. Wie bisher gehören dazu auch Namenszusätze wie Adelsbezeich­nungen, Titel oder akademische Grade. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu auf die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentral­registergesetzes.

Um eine sichere Identitätsfeststellung zu erlauben und Verwechslungen zu vermei­den verlangt § 882b Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe des Geburtsdatums und des Ge­burtsortes des Schuldners.

Nach § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind der Wohnsitz des Schuldners bei natürlichen Personen sowie der Sitz der Gesellschaft bei juristischen Personen und solchen gleichgestellten Personengesellschaften und Handelsgesellschaften anzugeben.

Entscheidende Nachteile für Gläubiger.

Der für den Gläubiger zentrale Mangel des Schuldnerverzeichnissinhalts liegt darin, dass die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr.3 SchuVVO nicht in die gesetzliche Regelung übernommen wurde. Nunmehr sind nicht mehr das Datum der Abga­be der eidesstattlichen Versicherung sowie das Datum der Anordnung der Haft nach § 802g ZPO sowie deren Vollstreckung im Schuldnerverzeichnis einzutragen. Stattdessen wird nach § 882b Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO das jeweilige Da­tum der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, der Vollstreckungsbehörde bzw. des Insolvenzgerichtes in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen.

Da die zweijährige Sperrfrist mit der Abgabe der Vermögensauskunft und nicht erst mit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis beginnt kann allein aufgrund der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht mehr festgestellt werden, ab welchem konkreten Zeitpunkt der Schuldner zur erneu­ten Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO verpflichtet ist,