Strengere Regeln für Telefonwerbung

Der Bundestag hat mehrere Gesetzesverschärfungen in Sachen Telefonwerbung beschlossen. Unter anderem haben Kunden künftig mehr Möglichkeiten, am Telefon geschlossene Verträge zu widerrufen.

Davon betroffen sind Verträge über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, die am Telefon zustande gekommen sind. Die Widerrufsfrist hängt vom Einzelfall ab, beginnt jedoch nicht, bevor der Verbraucher eine schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Bei unerlaubten Anrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

Auch sogenannte untergeschobene Verträge über Dienstleistungen, die über das Telefon oder im Internet geschlossen wurden, können künftig widerrufen werden, auch wenn mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde. Der Kunde soll nur dann für die erbrachte Leistung zahlen müssen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen wurde und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels (z.B. Telefon) in Zukunft der Schriftform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Kunden auftritt.

Des weiteren wurde vom Bundestag beschlossen, Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung mit bis zu 50.000 Euro Strafe zu ahnden.

Auch bei der Rufnummernunterdrückung gibt es eine Änderung: Sie ist künftig untersagt. Bei Verstößen gegen diese Regelung drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, ist jedoch nicht zustimmungspflichtig.

Quelle: BMJ