Mit dem Beschluss des Bundesrats vom 06.05.2021 erweitert der Gesetzgeber die Liste der unpfändbaren Gegenstände. Die Liste umfasst Gegenstände der "bescheidenen Lebensführung". Gemeint sind daher keine Luxusgüter sondern einzig Gegenstände welche zum normalen Leben und Arbeiten notwendig sind. Welche Gegenstände unpfändbar sind, ist grundsätzlich in § 811 ZPO geregelt.
Die Liste wird dahingehend ausgeweitet, dass künftig auch die Gegenstände aller mit dem Schuldner im selben Haushalt lebenden Personen vor einer Pfändung geschützt sind. Auch wird die "Unpfändbarkeit von Haustieren" hinzugefügt. Die Änderungen treten zum 01.01.2022 in Kraft.
Aufgrund der umfassenden Änderungen in Bezug auf die unpfändbaren Gegenstände ist eine Neufassung des § 811 ZPO notwendig und nicht nur eine Anpassung.
Aus der Neufassung ergibt sich, dass grundsätzlich Folgendes nicht der Pfändung unterliegt:
Notwendige Sachen und Gegenstände:
- für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung,
- für eine Erwerbstätigkeit bzw. Aus- oder Fortbildung,
- aus gesundheitlichen Gründen und
- zur Ausübung von Religion und Weltanschauung.
Hierzu gehören unter anderem:
- Gartenhäuser, Wohnlauben oder ähnliche Einrichtungen
- Bargeld
- Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht
- private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird
- öffentliche Urkunden, die für Beweisführungszwecke benötigt werden
- Trauringe, Orden und Ehrenzeichen
- Tiere, die
- nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden [Haustiere]
- für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden [Nutzvieh] sowie deren Futter und Streu.
Für Bargeld gilt (Gerichtsvollzieher können in Einzelfällen abweichende Beiträge festsetzen): Jeder Schuldner (jede natürliche Person) darf Bargeld in einer Höhe von einem Fünftel und jede weitere Person, die mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, darf ein Zehntel des täglichen Freibetrags behalten. Und dies für jeden Kalendertag ab der Pfändung bis zum Monatsende. Dieser Freibetrag liegt gemäß § 850c S.1 Nr. 3 ZPO am 01.01.2021 bei 57,66 Euro.
Für Sparbeträge bezüglich der Altersvorsorge gilt: Diese unterliegen erst der Pfändung ab einer Höhe von:
- 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
- 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.
Den Gesamtbetrag von 340.000 Euro darf die Altersvorsorge nicht übersteigen, wenn sie pfändungsfrei bleiben soll.