Unseriösen Inkassounternehmen geht es langsam an den Kragen

Durch Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sollen rechtsmissbräuchliche Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit Forderungen aus Fernabsatzgeschäften erschwert werden. Sie würden eine tragende Rolle bei unseriösen Geschäftsmodellen spielen, die auf unzulässigen Werbeanrufen, untergeschobenen Verträgen oder intransparent gestalteten Internetseiten basieren.

Zu diesem Zweck sollen in einem neu geschaffenen § 15a RDG-E Informationspflichten, u. a. über die Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmens oder das Einverständnis des Verbrauchers in den Werbeanruf und den Vertragsabschluss bzw. dessen Widerruf, nach einem Widerspruch des Verbrauchers auferlegt werden. Wenn Inkassounternehmen den Informationspflichten beharrlich nicht nachkommen, soll nach § 14 Nummer 3 RDG der Widerruf der Registrierung möglich sein.

Um Umgehungsmöglichkeiten durch eine Übertragung des Inkassos auf mehrere Inkassodienstleister, die auf unterschiedlichen Eskalationsstufen vorgehen, zu verhindern, soll es ausreichend sein, wenn der Verbraucher nur einmal der geltend gemachten Forderung widerspricht.

Die in § 15a RDG-E  enthaltenen Informationspflichten sollen auf Rechtsanwälte ausgedehnt werden, die Inkassodienstleistungen erbringen, welche auf einem Fernabsatzgeschäft (§ 312b BGB) basieren. Dazu soll in die BRAO ein neuer Paragraf 43d eingefügt werden. Ein Bedarf hierfür würde bestehen, weil einzelne Anwälte in großem Umfang den Forderungseinzug für unseriöse Unternehmen vornehmen und damit zu massiven Schädigungen beitragen würden.
 

Quelle: bundesrat.de