Urteil gegen "Moskau Inkasso" Inkasso-Team Moskau (ITM)

Ein Geldeintreiberunternehmen, das unterschwellig mit Gewaltandrohung - auch im Internet - wirbt, darf kein Inkassodienstleistungen anbieten. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
 
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Geschäftstätigkeit des beklagten „ITM Inkasso-Team Moskau" ersichtlich darauf angelegt ist, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt oder deren Anwendung Forderungen einzuziehen. Signalisiert werde eine entsprechende Skrupellosigkeit, ein Drohpotential zum Einsatz zu bringen ohne Rücksicht darauf, ob diese Vorgehensweise als kriminell einzustufen ist oder nicht. Dementsprechend richte sich auch die Werbung des beklagten Unternehmens an solche potentiellen Kunden, die meinen, mit einer der Rechtsordnung entsprechenden Vorgehensweise ihr Ziel nicht erreichen zu können bzw. die meinen, eine Erfolglosigkeit einer nach den gegebenen rechtsstaatlichen Regeln betriebenen Vollstreckung nicht hinnehmen zu müssen. Die Bezeichnungen "Moskau-Inkasso" bzw. "Inkasso Team Moskau" in Verbindung mit Werbeaussagen wie "Ihr Schuldner muss kein russisch können –er wird uns auch so verstehen" bzw. "Schuldner möchten nicht das wir wiederkommen" kombiniert mit Abbildungen von Männern, die bestenfalls den Eindruck eines straff organisierten Schlägerkommandos vermitteln, können und sollen allein potentiellen Auftraggebern die Aussage vermitteln, dass das beklagte Unternehmen die "Außenstände" und "uneinbringlichen Forderungen" beitreiben werden, die diese bislang legal nicht realisieren konnte, so die Kölner Richter.

Dementsprechend werde eine "Forderungsrealisierung" durch das Inkasso Team Moskau angeboten. Aus dem Internetauftritt sowie aus den Werbeunterlagen ergebe sich dann, was das beklagte Unternehmen alles anders macht als an Recht und Gesetz gebundene Rechtsanwälte und Inkassounternehmen: So mache man u.a. "Besuche beim Schuldner", gehe "mit äußerster Härte" vor, mit "Methoden", die "über den normalen bürokratischen Inkassorahmen hinausgehen", mit einem "Einsatzteam", das im "Zugriffsbereich hohe Effektivität" aufweist, und sei damit "kein herkömmliches Inkassounternehmen". Damit bewerbe das beklagte Unternehmen den Forderungseinzug und führe diesen auch aus, ohne über die entsprechende behördliche Erlaubnis zu verfügen.

Quelle: Landgericht Köln (AZ: 33 O 390/06)