Wann und wie dürfen Mieter kündigen

Mieter müssen beim Kündigen eines unbefristeten Mietvertrags die gleichen formalen Anforderungen erfüllen wie Vermieter. So muss die Kündigung schriftlich erfolgen, an alle Vermieter adressiert sein und von allen Mietern persönlich unterschrieben werden.

Es reiche also nicht aus, am Telefon, per Fax oder per E-Mail zu kündigen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Anders als Vermieter müssen Mieter zwar keine Gründe für die Kündigung nennen. Doch Kündigungsfristen gelten auch für sie. Grundsätzlich können Mieter laut dem DMB mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, muss immer zum Monatsende gekündigt werden.
 
Der Vermieter muss die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats erhalten, wenn dieser Monat noch bei der Dreimonatsfrist mitzählen soll. Will der Mieter zum 30. April kündigen und ausziehen, muss die Kündigung dem Vermieter also spätestens am 3. Februar vorliegen.
 
Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag oder einen zeitlich befristeten Kündigungsausschluss vereinbart, kann der Mieter nicht zwischenzeitlich kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht hat er unter anderem, wenn der Vermieter die Miete erhöht oder modernisieren will. In Ausnahmefällen - etwa wenn Gesundheitsgefahren drohen - gibt es auch ein Recht zur fristlosen Kündigung.
 
 Quelle: DMB