Was bedeutet der Brexit für den Forderungseinzug in Großbritannien?

Jetzt ist er vollzogen, der Brexit. Ab dem 01.01.2021 ist Großbritannien im Verhältnis zur EU nun ein Drittland. Die EU-Vorschriften im Zivilrecht und im internationalen Privatrecht gelten von einem auf den anderen Tag nicht mehr.

Und was geschieht nun mit Ihren offenen Forderungen im Vereinigten Köngreich?

Der Brexit berührt nicht nur Fragen von Zöllen und Grenzkontrollen, sondern betrifft auch sonstige zivilrechtliche Beziehungen, insbesondere die Durchsetzung von Forderungen. Im Austrittsabkommen ist geregelt, dass für gerichtliche Verfahren, die bis zum Ende der Übergangsphase eingeleitet wurden, europäische Regeln gelten, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Für nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren gelten andere Regeln.

Von besonderer Bedeutung ist hier das Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über den Gerichtsstand sowie Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Das Vereinigte Königreich  ist diesem Übereinkommen beigetreten. Es verleiht ausschließlichen Gerichtsstands Klauseln zweier Parteien Geltung und wird ab 2021 auch im Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich gelten.

Fraglich ist aber, ob es auch für Gerichtsstands Klauseln gilt, die vor 2021 abgeschlossen wurden. Die britischen Hinweise bejahen dies, andere Kommentatoren kommen hingegen unter Verweis auf Artikel 16 des Übereinkommens zu einem anderen Ergebnis.

Noch unklar ist derzeit, ob das Großbritannien auch dem Lugano Abkommen von 2007 beitreten kann. Dieses würde weitere Vereinfachungen bringen. Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz haben dies befürwortet, die EU hat sich hingegen noch nicht geäußert.

Die Verordnungen über den europäischen Vollstreckungsbescheid, über das Verfahren für geringfügige Forderungen und über das europäische Mahnverfahren gelten nur noch für Verfahren, die vor dem Ende der Übergangsphase eingeleitet wurden. Für das VK werden diese Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2021 abgeschafft.

Zum komplexen Thema siehe auch: Guidance der britischen Regierung vom 30. September 2020

Ab dem Austrittsdatum enthält das Europäische Justizportal keinerlei Informationen über Großbritannien mehr. Alle dynamischen Formulare und Informationsblätter zu Großbritannien sind auch nicht länger verfügbar.

Expertenwissen, Erfahrung und Präsenz vor Ort sind nun umso mehr entscheidend. In unserem Inkasso-Netzwerk haben wir für unsere Klienten erfahrene internationale Partner und effiziente Strategien um Ihre Auslandsforderungen aus fast jedem Land zu realisieren, ob innerhalb oder außerhalb der EU ist dabei völlig egal. Sicher ist, der Forderungseinzug und das Inkassoverfahren in Großbritannien bleibt bei uns in Guten Händen, Brexit hin- oder her.