Weihnachtsgeld - Pfändungsrechner 2019

Welcher Anteil des Weihnachtsgelds ist pfändbar?

Weihnachtsgeld darf grundsätzlich gepfändet werden, allerdings nicht in voller Höhe. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 850a Nr. 4 ZPO. Unpfändbar sind hiernach Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro.

Dies bedeutet, dass einem Arbeitnehmer ein Anteil von bis zu 50% seines monatlichen Bruttogehalts bis zu einem Höchstbetrag von 500,- € gelassen werden. Über dieses Geld kann er frei verfügen. Der darüber hinaus gehende Betrag ist unabhängig vom Arbeitseinkommen und von der Höhe des Weihnachtsgeldes pfändbar.

Weihnachtsgeld - Pfändungsrechner

Berechnen Sie einfach und schnell den pfändbaren Teil vom Weihnachtsgeld

Was geschieht mit den beiden Teilen vom Weihnachtsgeld?

Das gesamte Weihnachtsgeld wird dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet. Die Sonderzahlung erhöht damit die steuerpflichtigen Brutto-Bezüge. Aufgrund von Pfändungsfreigrenzen kann es jedoch trotzdem dazu führen, dass von diesem erhöhten Betrag auch nur ein Teil der Pfändung unterliegt. Hier ist das um den unpfändbaren Anteil des Weihnachtsgelds verminderte Nettoeinkommen maßgebend.

Wer über ein Bruttoeinkommen von monatlich 980,00 Euro verfügt und ein 13. Monatgehalt als Weihnachtsgeld erhält, dem steht insgesamt ein Bruttoeinkommen von 1.960,00 Euro zu. Bei einem Alleinstehenden mit Steuerklasse I ergibt dies ein Nettoeinkommen von ca. 1.370,00 Euro. Nun kommt § 850a Nr. 4 ZPO zur Anwendung. Die Hälfte des Bruttoeinkommens beträgt in unserem Fall 490,00 Euro. In dieser Höhe ist das Weihnachtsgeld geschützt. Übrig bleibt somit ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von ca. 880,00 Euro. Nach der 2019 gültigen Pfändungstabelle sind Einkommen unter 1.140,00 Euro unpfändbar. Das Beispiel führt demnach hier zu keinem Pfändungsbetrag.
Wer über ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.800,00 Euro verfügt und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.400,00 erhält, dem steht insgesamt ein Bruttoeinkommen von 4.200,00 Euro zu. Bei Steuerklasse III ergibt dies ein Nettoeinkommen von ca. 2.880,00 Euro. Nun kommt § 850a Nr. 4 ZPO zur Anwendung. Die Hälfte des Bruttoeinkommens beträgt in diesem Beispiel 1.400,00 Euro.  Allerdings nicht dieser Betrag ist unpfändbar, sondern wegen der Höchst­grenze nur 500,00 Euro. Übrig bleibt daher ein zu berück­sichtigendes Netto­einkommen von ca. 2.380 Euro.  Wie viel davon tatsächlich pfändbar ist, richtet sich nach der 2019 gültigen Pfändungstabelle (siehe § 850c ZPO).

Gemäß der Pfändungstabelle ist das Netto-Einkommen zu einem gewissen Anteil unpfändbar. Werden die Pfändungsfreibeträge nicht ausgeschöpft sind somit auch pfändbare Anteile des Weihnachtsgelds dem Schuldner zu belassen. Wie viel dann tatsächlich pfändbar ist, richtet sich nach der sogenannten Pfändungstabelle (siehe § 850c ZPO). Hier sind das Nettoeinkommen und bestehende Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

Das Nettoeinkommen abzüglich des unpfändbaren Weinachtsgeldanteils ergibt im Sonderzahlungsmonat den in der Pfändungstabelle zu berücksichtigen Betrag.

Mit unserem aktuellen Pfändungsrechner können Sie unter Berücksichtigung bestehender Unterhaltspflichten berechnen, wie viel hiervon werden kann.