Zwangsversteigerungen im Internet

Gepfändete Objekte können gemäß der neuen Rechtsordnung in Österreich nun auch über Online-Auktionen versteigert werden. Dazu werden Plattformen im Internet eingesetzt, aber keine eigene Edikte-Website der Justiz. Und auch nicht eBay.

Letztere hat AGB, die nicht mit den Anforderungen des Gesetzes übereinstimmen. So kann man dort etwa keine Auktionen beenden, die im laufen sind - eine Voraussetzung bei Zwangsversteigerungen. Andere Plattformen sind aber in der Lage, das zu machen und können dementsprechend vom Vollstrecker eingesetzt werden.

Es ist beabsichtigt, über eine Online-Versteigerung einen größeren Interessentenkreis anzusprechen und größere Erlöse für Gläubiger zu erzielen. Ein mögliches Problem bei Versteigerungsplattformen sind der Gewährleistungs- und Rückgabeausschluss. Diesbezüglich ist die gerichtliche Versteigerung privilegiert: Gewährleistungs- und Rückgaberechte dürfen von Gesetzes wegen ausgeschlossen werden – auch gegenüber Konsumenten.

Inwieweit die jeweiligen Umsetzer des Gesetzes die einzelnen Autos, Möbel etc. auch wirklich im Internet versteigern, hängt von deren Vorlieben ab. Es geht darum, das Maximum an Einnahmen zu erzielen - wo der jeweilige Gerichtsvollzieher den größten Vorteil sieht, ist in dessen Ermessen. Wie viele der hunderten österreichischen Gerichtsvollzieher überhaupt mit dem Internet umgehen können, ist auch noch unklar. Die Auktionsplattformen erhoffen sich jedoch ein gutes Zusatzgeschäft.