Zwangsvollstreckung, Pfändung einer Sterbegeldversicherung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Sterbegeldversicherung nur dann pfändbar ist, wenn die Versicherungssumme (der Rückkaufswert) den Betrag von 3.579,00 Euro übersteigt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Versicherungskunde eine Sterbegeldversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von rund 5.100,00 Euro abgeschlossen, diese wies im Zeitpunkt einer Pfändungsmaßnahme durch einen Gläubiger einen Rückkaufswert von rund 2.000,00 Euro aus.

Ein Gläubiger des Versicherungskunden hatte diese Versicherung mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet, wogegen sich der Versicherungskunde gewehrt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil auf § 850 b Abs.1 Nr. 4 ZPO verwiesen - in diesem ist geregelt, dass auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversicherungen bis zu einem Betrag in Höhe von 3.579,00 Euro unpfändbar sind.

Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob bei überschreiten dieses Betrages der Anspruch in voller Höhe oder nur der diesen Sockelbetrag übersteigende Teil pfändbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Versicherungssumme bis 3.579,00 Euro grundsätzlich unpfändbar ist. Begründet wurde dies damit, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen Aufwand für eine Bestattung entspricht. Damit ist allein der Betrag über der Versicherungssumme von 3.579,00 Euro pfändbar.

Eine übereilte Pfändung ist somit Gläubigern nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte zunächst ermittelt werden, in welcher Höhe ein pfändbarer Betrag zur Verfügung steht. Sofern sich der Rückkaufswert nicht über dem freigegebenen Rahmen von 3.579,00 Euro bewegt, sollte eine Pfändungsmaßnahme nicht durchgeführt werden.

Quelle: BGH AZ: VII ZB 47/07