In jedem Jahr gehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen am 31. Dezember Forderungen in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verloren. Der Grund: Das Unwissen der Gläubiger über die geltenden Verjährungsvorschriften.
Seit 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen, Ansprüche aufgrund von Lieferung und Leistungen oder Ansprüche aus rückständigen Zinsen. Die Regelverjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Verjährungsfristen enden
Mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren alle Forderungen aus dem Jahr 2014, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen (§ 195 BGB). Insofern ist das Augenmerk zunächst auf Forderungen aus dem Jahr 2014 zu richten, denn
Ende 2017 droht deshalb insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2014 die Verjährung !
Die Verjährung einer Forderung tritt jedoch nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.
- Eine Hemmung der Verjährung kann zum Beispiel durch einen rechtzeitigen Antrag eines gerichtlichen Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers erfolgen. Auch schwebende (ernsthafte) Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner hemmen die Verjährung.
- Die Verjährungsfrist beginnt erneut, (läuft also nicht zum Ende des Jahres 2016 ab) wenn ein Schuldanerkenntnis (am besten schriftlich) des Schuldners vorliegt. Ein Schuldanerkenntnis kann aber zum Beispiel auch durch eine Abschlagszahlung erfolgen, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. In diesem Fall beginnt die Verjährung erneut, d. h. die für den Anspruch geltende Verjährungsfrist läuft noch einmal von vorne. Die erneute Dreijahresfrist setzt dann aber nicht erst am Jahresende sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung ein.
- Weiterhin tritt keine Verjährung der Forderung ein, wenn der Schuldner ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
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Aktuelle Verjährungsfristen - Überblick über regelmäßige und sonstige Verjährungsfristen |
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Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere sowie längere Fristen gibt, sollte im Zweifel immer ein Fachmann zu Rate gezogen werden.
Wichtiger Hinweis:
Übliche schriftliche Mahnungen hemmen den Verjährungseintritt nicht, selbst wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen. Hierbei ist es völlig egal, wer gemahnt hat und wie oft gemahnt wurde. Auch anwaltliche Mahnschreiben können die Verjährung nicht verhindern.
Übrigens eine nach der Verjährung erfolgte Zahlung muss nicht zurückgezahlt werden, denn nach § 214 BGB darf der Zahlungsverpflichtete die Zahlung wegen der Verjährung zwar verweigern, kann diese aber nicht wegen der Einrede der Verjährung zurückfordern. Denn die Begleichung einer verjährten Schuld ist nicht unrechtmäßig.