31. Dezember 2023 | ACHTUNG | Verjährung von Forderungen droht!

Wie jedes Jahr gehen deutschen Unternehmen und Privatpersonen am 31. Dezember Forderungen in mehrstelliger Millionenhöhe wegen Verjährung verloren. Der Grund: Das Unwissen der Gläubiger über die geltenden Verjährungsvorschriften.

Sehr oft wird verkannt, dass das Versenden einer einfachen außergerichtlichen Mahnung, also eine private Zahlungsaufforderung, die zum Jahresende eintretende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht unterbricht, und zwar auch dann nicht, wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keinesfalls eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung.

Der Eintritt der Verjährung Ihrer berechtigten Forderungsansprüche kann nur unterbrochen werden durch die alsbaldige Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides zum örtlich zuständigen Amtsgericht am Wohn- / Geschäftssitz des Antragstellers, oder Einreichung einer Zahlungsklage am Wohn- / Geschäftssitz des Schuldners.

Nur mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren. Seit der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nur noch drei Jahre! Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem eine Forderung entstanden und fällig geworden ist. Das heißt, eine erbrachte Leistung, die zum Beispiel zum Anfang oder zur Mitte eines Jahres erbracht wurde, setzt die Verjährungsfrist erst zum Jahresende in Gang.

Nutzen Sie unseren online Verjährungsrechner zur Berechnung unterschiedlicher Verjährungsfristen oder berechnen Sie die häufige Regelverjährung nach § 195 BGB nach folgender Formel selbst.
 
Datum, zu dem die Forderung fällig wird, plus die Zeit bis 31.12. des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wird plus 3 Jahre = Ende der Verjährungsfrist.

Mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 verjähren Ansprüche:

  • aufgrund von Lieferungen und Leistungen
  • aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
  • aus Kaufpreiszahlung
  • aus rückständigen Zinsen
  • des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind

gemäß § 195 BGB aus dem Jahr 2020!

Die Verjährung einer Forderung tritt jedoch nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.  

  • Eine Hemmung der Verjährung kann zum Beispiel durch einen rechtzeitigen Antrag eines gerichtlichen Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers erfolgen. Auch schwebende (ernsthafte) Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner hemmen die Verjährung.
  • Die Verjährungsfrist beginnt erneut, (läuft also nicht zum Ende des Jahres 2016 ab) wenn ein Schuldanerkenntnis (am besten schriftlich) des Schuldners vorliegt. Ein Schuldanerkenntnis kann aber zum Beispiel auch durch eine Abschlagszahlung erfolgen, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. In diesem Fall beginnt die Verjährung erneut, d. h. die für den Anspruch geltende Verjährungsfrist läuft noch einmal von vorne. Die erneute Dreijahresfrist setzt dann aber nicht erst am Jahresende sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung ein.
  • Weiterhin tritt keine Verjährung der Forderung ein, wenn der Schuldner ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Sind auch Ihre Forderungen betroffen?

Nachfolgend können Sie dies hier überprüfen:

Gratis-Tools und Services

Online Verjährungsrechner - Berechnen Sie, wann Ihren Forderungen die Verjährung droht
Aktuelle Verjährungsfristen - Überblick über regelmäßige und sonstige Verjährungsfristen

Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere sowie längere Fristen gibt, sollte im Zweifel immer ein Fachmann zu Rate gezogen werden.

Wichtiger Hinweis:

Übliche schriftliche Mahnungen hemmen den Verjährungseintritt nicht, selbst wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen. Hierbei ist es völlig egal, wer gemahnt hat und wie oft gemahnt wurde. Auch anwaltliche Mahnschreiben können die Verjährung nicht verhindern.