ADF-Inkasso-Newsticker 01/2008


Arbeitslosengeld nach Verlust einer überobligatorischen Tätigkeit

Einkünfte, die ein Unterhaltsberechtigter erzielt, ohne zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet zu sein (so genannte überobligatorische Arbeit), sind nach ständiger Rechtsprechung nur teilweise auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Typischer Fall ist die Erwerbstätigkeit einer Frau trotz gleichzeitiger Kindererziehung.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die nur eingeschränkte Anrechenbarkeit der Einkünfte nicht für den Fall besteht, dass der Unterhaltsberechtigte nach Ende einer überobligatorischen Arbeit Einkünfte in Form von Arbeitslosengeld I bzw. II oder einer vom früheren Arbeitgeber gezahlten Abfindung bezieht. Der uneingeschränkte Einsatz dieser Zahlungen wird damit begründet, dass in diesem Fall die Anreizfunktion, eine überobligatorische Arbeit auszuüben zumindest vorläufig nicht mehr besteht.

OLG Köln (14 WF 123/05)


Widerruf nach Überrumpelungstaktik

Verbraucher können einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn das Geschäft an der Haustür getätigt wurde (so genanntes "Haustürgeschäft"). Dieses Recht kann sogar auf einen Verkauf in einer Halle einer Einkaufspassage angewandt werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dresden hervor. Das Widerrufsrecht gilt auch in der Öffentlichkeit, wenn der Käufer "überraschend" in ein Verkaufsgespräch verwickelt werde.

Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen eine Firma geklagt. Die Frau hatte in einer Halle einer Einkaufspassage auf ihre Tochter gewartet. Dabei wurde sie von einer Händlerin angesprochen. Die Frau kaufte daraufhin eine Bügelpresse, bereute den Erwerb allerdings anschließend und widerrief den Kauf fristgemäß. Die Händlerin ließ den Widerruf des Geschäfts nicht gelten.

Die Richter gaben der Klage der Frau statt. Dieser Fall sei als so genanntes Haustürgeschäft einzustufen. Der Kauf sei auf ein "überraschendes Ansprechen" hin erfolgt - überraschend insofern, als dass die Halle einer Einkaufspassage keinen unmittelbar gewerblichen Charakter habe. Eine solche Halle diene Passanten hauptsächlich zur Fortbewegung und zum Aufenthalt, nicht zum Kauf von Waren.

LG Dresden, AZ: 13 S 299/06


Bareinlage bei Gründung einer Einmann-GmbH

Die Frage, ob bei einer GmbH-Gründung die Gesellschafter ihrer Einlageverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Insbesondere bei einer späteren Insolvenz der GmbH werden die Gesellschafter nicht selten vom Insolvenzberater auf Nachzahlung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Einlagen in Anspruch genommen.

Eine Bareinlage kann - so das Oberlandesgericht Oldenburg - auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden (in der Regel durch eine Kontogutschrift) objektiv erkennbar ist.

OLG Oldenburg, AZ: 1 U 8/07 OLGR


Gebühren für außergerichtliches Mahnschreiben

Bei Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden dem Schuldner nicht selten Mahngebühren in erheblicher Höhe auferlegt. Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel setzt den Höchstbetrag für eine derartige Mahngebühr auf 2,50 Euro fest, wobei berücksichtigt wurde, dass angesichts des EDV-gestützten Mahnwesens ein Mahnschreiben auch von einer angelernten Bürokraft in wenigen Minuten erstellt werden kann. AG Brandenburg, AZ: 31 C 190/06  


Haftung bei einer GmbH & Co. KG in Gründung

Hat eine Kommanditgesellschaft (KG) ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, seine Beteiligung als Kommanditist war dem Gläubiger bekannt. Dies regelt § 176 HGB.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht davon aus, dass eine entsprechende Kenntnis des Gläubigers bereits dann vorliegt, wenn die Gesellschaft als GmbH & Co. KG firmiert. Zwar sind theoretische Konstellationen möglich, dass die beteiligte GmbH Kommanditistin und eine natürliche Person Komplementär, also persönlich haftender Gesellschafter ist. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in nahezu allen Fällen, in denen diese Gesellschaftsform gewählt wird, die GmbH als Komplementärin fungiert. In aller Regel dürfte daher - eine ordnungsgemäße Bezeichnung im Geschäftsverkehr vorausgesetzt - eine persönliche Haftung der Kommanditisten im Gründungsstadium ausscheiden.

OLG Frankfurt/Main, AZ: 13 U 195/06


Keine Vergütungspflicht für Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vor Annahme des Gerätes in einer ausdrücklichen (vom Reparaturvertrag unabhängigen) und unmissverständlichen Vereinbarung mit den Kunden geregelt ist. Will der Unternehmer gleichwohl eine Vergütung für diesen Kostenvoranschlag geltend machen, dann bedarf es hierfür einer gesonderten Vereinbarung. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass die Vergütungspflicht formularmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Solche Klauseln im "Kleingedruckten" sind für den Kunden überraschend und damit unwirksam.

OLG Karlsruhe, AZ: 19 U 57/05 


Kein Widerrufsrecht bei telefonischer Ticketbestellung

Hat ein privater Käufer (Verbraucher) eine Ware über das Internet oder über den Versandhandel (Unternehmer) erworben, handelt es sich rechtlich um einen Fernabsatzvertrag. Dem Verbraucher steht dann grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. § 312b Abs. 4 BGB macht hiervon jedoch einige Ausnahmen. U. a. besteht bei Leistungen im Bereich der Gastronomie und Freizeitgestaltung dann kein Widerrufsrecht, wenn der Zeitpunkt der Leistung vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten würden Anbieter bisweilen unzumutbar kurzfristigen Absagen gegenüberstehen.

Einen derartigen Fall nahm das Amtsgericht München an. Eine Frau hatte über einen Ticketshop telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung des Sternekochs Witzigmann im Spiegelzelt zum Preis von 626 Euro geordert und bestätigte diese Bestellung durch eine E-Mail. Zwei Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Für das Gericht fällt auch die bloße Vermittlung von Tickets für eine gastronomische Veranstaltung unter die Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 4 BGB. Danach bestand kein Widerrufsrecht, sodass die Frau die Karten schließlich bezahlen musste, obwohl sie an dem Festessen nicht teilgenommen hatte.

AG München, AZ: 182 C 26144/05 


Klageverzicht ist unwirksam

Ein Klagverzicht, den ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular erklärt, ist regelmäßig unwirksam. Hierin liegt jedenfalls dann eine unzulässige unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, wenn der Arbeitnehmer für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Gegenleistung erhält.

BAG, AZ: 2 AZR 722/06 


Prozesspartei trägt Risiko für falsch frankiertes Schreiben an Gericht

Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag der betroffenen Prozesspartei durch die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prozesspartei bei Versäumen der Frist kein Verschulden traf.

Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer (hier vierzehntägigen) Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind. Der Bundesgerichtshof lehnte demnach die Wiedereinsetzung in letzter Instanz ab. Die Berufungsfrist war somit verstrichen.

BGH, AZ: II ZB 14/ 06 


Urteil: Die "erfundene" Herstellerpreisempfehlung

Verkauft der Hersteller von Produkten diese in der Regel über das Internet an Endverbraucher, so liegt in der Angabe einer "unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung", die einen Dritten als Urheber dieses Wertes suggeriert, grundsätzlich eine arglistige Täuschung.

LG Bielefeld, AZ: 20 S 136/06 


Versagung des Reisepasses wegen Steuerschulden

Steuerliche Verpflichtungen als Passversagungsgrund bestehen schon dann, wenn ein vollziehbarer, nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheid ergangen ist. Die Absicht, sich durch weiteren Verbleib im Ausland dem Zugriff der Steuerbehörde zu entziehen, muss nicht schon während der Geschäftstätigkeit vorliegen. Der Steuerpflichtige kann nämlich auch später noch zu dem Entschluss kommen, sich ins Ausland abzusetzen.

OVerwG Berlin-Brandenburg, AZ: 5 S 56/07 


Widerruf nach Überrumpelungstaktik

Verbraucher können einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn das Geschäft an der Haustür getätigt wurde (so genanntes "Haustürgeschäft"). Dieses Recht kann sogar auf einen Verkauf in einer Halle einer Einkaufspassage angewandt werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dresden hervor. Das Widerrufsrecht gilt auch in der Öffentlichkeit, wenn der Käufer "überraschend" in ein Verkaufsgespräch verwickelt werde.

Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen eine Firma geklagt. Die Frau hatte in einer Halle einer Einkaufspassage auf ihre Tochter gewartet. Dabei wurde sie von einer Händlerin angesprochen. Die Frau kaufte daraufhin eine Bügelpresse, bereute den Erwerb allerdings anschließend und widerrief den Kauf fristgemäß. Die Händlerin ließ den Widerruf des Geschäfts nicht gelten.

Die Richter gaben der Klage der Frau statt. Dieser Fall sei als so genanntes Haustürgeschäft einzustufen. Der Kauf sei auf ein "überraschendes Ansprechen" hin erfolgt - überraschend insofern, als dass die Halle einer Einkaufspassage keinen unmittelbar gewerblichen Charakter habe. Eine solche Halle diene Passanten hauptsächlich zur Fortbewegung und zum Aufenthalt, nicht zum Kauf von Waren.

LG Dresden, AZ: 13 S 299/06