ADF-Inkasso-Newsticker 01/2009


Akteneinsicht in Insolvenzakte durch ehemaligem Geschäftsführer

Dem ehemaligen Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH steht kein Recht zur Einsicht der Insolvenzakte des Gerichts zu. Dies gilt - so das Oberlandesgericht Hamburg - auch dann, wenn der ehemalige Geschäftsführer darlegt, die Informationen zur Rechtsverteidigung gegen eine Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters zu benötigen.

Quelle: OLG Hamburg, AZ: 2 VA 3/08


 GmbH Kapitalerhöhung: problematische Einlagezahlung auf debitorisches Gesellschaftskonto

Wird im Rahmen einer Kapitalerhöhung eine Gesellschaftereinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH eingezahlt, geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass damit die Einlageverpflichtung nicht erfüllt ist, da das Geld nicht, wie vom Gesetz gefordert, endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft gelangt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Zum einen, wenn die Überweisung auf das im Soll geführte Konto direkt auf Anweisung des Geschäftsführers geschieht, da dies dem Fall gleichgestellt werden kann, dass der Geschäftsführer die Einlage als Bargeld erhält und dann auf das entsprechende Konto einzahlt. Zum anderen, wenn der nur zeitweise bestehende negative Kontostand bei Zahlung der Einlage keiner Krediteinräumung durch die Bank entsprach, sondern nur geduldet war und das Konto kurz nach dem Zahlungseingang wieder ein den Einlagebetrag übersteigendes Guthaben aufweist.

Quelle: OLG Oldenburg, AZ: 1 U 49/08


 Haftung eines Mitgeschäftsführers für Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ein GmbH-Geschäftsführer muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Ansonsten kann er im Falle der Insolvenz des Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden. Diese Haftung kann ihn auch dann treffen, wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist und derartige Arbeiten wegen der internen Aufgabenverteilung nicht in sein Resort fallen.

Insbesondere in Krisensituationen trifft ihn zumindest eine Überwachungspflicht, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den oder die anderen Geschäftsführer oder die mit den Arbeiten betrauten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist.

Quelle: BGH, AZ: II ZR 27/07


Keine Zustellung einer Abmahnung bei falschem Vornamen

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gilt nicht als zugestellt, wenn die per Einschreiben mit Rückschein versandte Briefsendung dem Empfänger wegen dessen Abwesenheit nicht ausgehändigt werden kann und er trotz Einwurfs einer Benachrichtigung in seinen Briefkasten die beim Postamt niedergelegte Abmahnung dort nicht abholt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Name des Adressaten unrichtig angegeben worden ist (hier Vorname "Peter" statt "Ralf").

Quelle: OLG Köln, AZ: 6 W 182/07


Kein Schuldanerkenntnis durch Darlehensablösung

Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien des Darlehensvertrages ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Diese Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Ist dies nicht der Fall, stehen dem Darlehensnehmer nach wie vor sämtliche Einwendungen gegen die Darlehensschuld zu.

Quelle: BGH , AZ: XI ZR 239/07


Un&es Impressum als Bagatellverstoß

Benennt ein Handelsunternehmen im Impressum seines Internetauftritts eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem erstem Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Das Kammergericht Berlin sieht darin jedoch einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG, der nicht zu einer strafbewehrten Abmahnung berechtigt.

Quelle: KG Berlin, AZ: 5 W 41/08


Voraussetzungen für Geschäftsführerhaftung wegen Existenz vernichtenden Eingriffs

Einem GmbH-Geschäftsführergesellschafter kann kein existenzvernichtender Eingriff (§ 826 BGB) zur Last gelegt werden, wenn er zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt. Eine derartige Innenhaftung setzt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Geschäftsführer voraus, die bei den hier vorliegenden Rettungsversuchen von allen Instanzen verneint wurde. Die vom Insolvenzverwalter erhobene Schadensersatzklage blieb daher erfolglos.

Quelle: BGH, AZ: II ZR 104/07


Vorfälligkeitsentschädigung bei verweigerter Kreditgewährung

Im März 1994 gewährte eine Bank einer Kundin einen Kredit über 650.000 Euro. Dieser Darlehensvertrag hatte eine Laufzeit bis zum März 2009. Im Mai 2006 verlangte die Kundin einen weiteren Kredit von 400.000. Euro, den ihr die Bank verweigerte. Daraufhin kündigte sie den Darlehensvertrag und zahlte das Restdarlehen auf einmal zurück. Die Bank verlangte von der Kundin einen Betrag von 3.886 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung, den die Kundin unter Vorbehalt zahlte, den sie dann aber vor dem AG München wieder einklagte.

Der Amtsrichter gab der beklagten Bank Recht. Gewährt eine Bank keinen weiteren Kredit mehr, ist das kein Grund für eine Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt der Kunde trotzdem, hat er die vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Die einseitige Erwartung der Bankkundin auf erneute Gewährung eines Darlehens genügt selbst dann nicht, eine Verpflichtung der Bank zu weiteren Kreditgewährungen herzuleiten, wenn die Kundin ihren Darlehensverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist.

Quelle: AG München, AZ: 231 C 17158/07


Rücknahme eines Insolvenzantrags durch neuen Geschäftsführer

Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den vom abberufenen Geschäftsführer vor dessen Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt. Sofern die GmbH nur noch durch den Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird, der die Rücknahme des Antrags des Ausgeschiedenen erklärt hat, steht ihm das Recht zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Erklärung nach § 13 Abs. 2 InsO zu. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass die GmbH wegen eines nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts beachtlichen Wechsels in der Geschäftsführung in einem wichtigen Teilbereich handlungsunfähig wäre.

Quelle: BGH, AZ: IX ZB 122/07


Zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Werkstattkunden

Für unsachgemäße Autoreparaturen gilt nicht die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren nach § 634a BGB binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme durch den Kunden beginnt. Auf dessen Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände kommt es dabei nicht an.

Quelle: Koblenz, AZ: 5 U 906/07