Anforderungen an eine Inkasso-Vollmacht

Durch die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts sind die Befugnisse von Inkassounternehmen bereits 2008 erweitert worden. Das Amtsgericht Hannover hat in einem Beschluss allerdings klargestellt, dass gemäß § 88 Abs. 2 ZPO bei der Vertretung durch Nichtanwälte eine Originalvollmacht vorzulegen ist. Fotokopien sind nicht ausreichend.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts basiert auf folgendem Fall:

Eine Gläubigerin hatte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, da das Inkassounternehmen, welches sie vertritt, lediglich eine Fotokopie der Vollmacht vorgelegt hatte.

Dem Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde kostenpflichtig nicht stattgegeben.

Das Gericht kam wie folgt zu diesem Entschluss:

Anhand der Tatsache, dass die Gläubigerin von einem Inkassounternehmen vertreten wird, ist es Pflicht, gemäß § 88 II ZPO, eine Vollmacht in Form einer Unterschrift der Gläubigerin vorzulegen, da das Inkassounternehmen nicht als Anwalt gilt.

Doch trotz der Zwischenverfügung, woraus ersichtlich gewesen ist, dass eine Originalvollmacht von Nöten gewesen wäre, hat das Inkassounternehmen nur eine Fotokopie dieser Vollmacht vorgelegt. Man hat also die Zwischenverfügung nicht ausgeführt.

Auch hat das Vollstreckungsgericht grundsätzlich die Pflicht, bei Vertretungen durch Nichtanwälte, gemäß § 829 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu prüfen. Aufgrund des aktuellen Standes genügt nun aber eine vorgelegte Kopie nicht, da eine schriftliche Vollmacht gefordert ist.

Zusammenfassend betrachtet ist die Vorlage einer Originalvollmacht zwingend notwendig und dem Inkassounternehmen zumutbar.

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der neuen Regel der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern nach § 79 II Nr. 4 ZPO davon abgesehen, diese im Rahmen ihres Tätigungsfeldes entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 II ZPO zu behandeln, bei der die Vollmacht nur bei Anzweifelung von Anderen vom Amt geprüft wird.
 
Arbeitsgericht Hannover: AZ.: 705 M 55855/10, Beschluss vom 20.07.2010