Berufsanerkennung von Juristen aus anderen EU Ländern

Für Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallende Berufe aus anderen EU-Staaten sollen die Modalitäten für ihre Berufsanerkennung in Deutschland an neue europäische Standards angepasst werden.

Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (18/9521) an den Bundestag geleitet, mit dem die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG bzw. 2013/55/EU) in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Diese Umsetzung hätte eigentlich bis zum 18. Januar 2016 erfolgen müssen. Mit dem Gesetz soll eine Reihe bestehender Gesetze und Verordnungen in zahlreichen Punkten verändert werden.

Daneben will die Bundesregierung bei dieser Gelegenheit auch einige weitere für notwendig erachtete Neuregelungen im Berufsrecht für Rechtsanwälte und Patentanwälte treffen.

  • Inhalte der Verzeichnisse der Rechtsanwalts- und Patentanwaltskammern.
  • Das besondere elektronische Anwaltspostfach: Es soll eine passive Nutzungspflicht bis zum 1. Januar 2018 geben.
  • Kenntnisse des Berufsrechts der Rechtsanwälte: Sie sollen spätestens innerhalb des ersten Berufsjahres an einer insgesamt zehn Stunden dauernden Lehrveranstaltung teilgenommen haben, in denen die wesentlichen Bereiche des Berufsrechts behandelt werden.
  • Mitgliedschaft der Syndikusanwälte in der Berufskammer.
  • Fortbildungspflicht der Rechts- und Patentanwälte: Die allgemeine Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte soll von der Satzungsversammlung durch Satzung geregelt werden können.
  • Rüge: Unterbleibt die Fortbildung, soll dies mit einer Rüge und einer Geldbuße geahndet werden können.
  • Wahlen zum Vorstand der Berufskammern: Sie sollen künftig per Briefwahl durchgeführt werden können.
  • Die strafprozessuale Stellung von Personen, die an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts mitwirken, soll neu definiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.09.2016