BGH-Entscheidung: Katalogwerbung ist grundsätzlich unverbindlich

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klar gestellt, dass die Verwendung des Zusatzes "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" in Produktkatalogen oder anderweitiger öffentlicher Werbung nicht gegen geltendes Recht verstößt, sofern dieser nicht auf die Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgerichtet ist. 

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (vzbv) abgewiesen, der ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollte, zukünftig nicht mehr in Katalogen den Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ zu verwenden.
 
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen, wie auf Seite 39 in der Septemberausgabe 2005 des Katalogs geschehen, zu verwenden. Die Klage wurde in allen Vorinstanzen (LG Dortmund, Urteil vom 13. April 2007 - 8 O 313/06 und OLG Hamm (Urteil vom 29. November 2007 - 17 U 91/07) abgewiesen. Nach Auffassung des OLG Hamm, stehe dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Deshalb sei den Hinweisen weder eine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen noch gegen diese aus wettbewerbsrechtlicher Sicht etwas einzuwenden. Anders wäre es nach Aufassung des BGH dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306a BGB) ist im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.
 
Quelle: BGH