BGH fällt bedeutendes Urteil zur Insolvenzanfechtung

Ein Insolvenzverwalter kann bargeldlose Zahlungen eines später insolventen Schuldners auch dann anfechten, wenn sie nicht aus einem Guthaben oder einem Dispositionskredit, sondern aus einer geduldeten Kontoüberziehung stammen.

Mit diesem Urteil schlägt der Bundesgerichtshof gerade einmal drei Jahre nach einer gegenteiligen Grundsatzentscheidung einen anderen Weg ein.
 

Die Insolvenzanfechtung ist für das Insolvenzverfahren insofern von Bedeutung, als dass sie dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gibt, zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Beträge in die Masse zurückzuholen, die einzelne Gläubiger vor der Insolvenzeröffnung erhalten haben. Voraussetzung dafür ist eine so genannte Gläubigerbenachteiligung, sprich die Gesamtheit der Gläubiger muss durch die Zahlung schlechter dastehen als ohne.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun wie folgt geurteilt: Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (IX ZR 191/05).
 
Ein Urteil mit grundsätzlichen Folgen für Gläubiger: Sie müssen bei einer möglichen Insolvenzanfechtung die erlangten Beträge in Zukunft bei allen bargeldlosen Zahlungen herausgeben, gleich ob aus Guthaben, Dispositionskredit oder Überziehung gezahlt wurde.
 
Quelle: BGH, AZ.: IX ZR 191/05