Durchgriffshaftung der Geschäftsführer einer Ltd.

Vor allem wegen der geringen Gründungskosten und wegen des Haftungsthemas wurden in der Vergangenheit wurden viele Ltd. in Deutschland gegründet. . Dabei gibt es eine sogenannte Durchgriffshaftung.

 

Durchgriffshaftung bedeutet, dass jemand persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist. Dabei kann die Durchgriffshaftung nach englischem Recht mitunter leichter durchgesetzt werden als nach deutschem Recht. Dies ist vielen Ltd. Gründern aber auch Kunden einer Ltd. oftmals gar nicht bekannt

Nach den Bestimmungen zum “wrongful trading” ist ein Limited-Director (entspricht dem GmbH-Geschäftsführer) grundsätzlich haftbar, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden und er nicht jeden Schritt unternommen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren.

Der Director kann die persönliche Haftung nur abwenden, wenn er das zuständige Gericht davon überzeugt, dass er alle Schritte unternommen hat, um mögliche Verluste der Gesellschaftsgläubiger zu minimieren. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Rechtsprechung, dass die Vorhersehbarkeit der Insolvenz unter Umständen bereits ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bestehen kann, wenn diese eindeutig unterkapitalisiert ist (siehe 1-Pfund-Gründung) oder wenn der Ltd. Gründer zum Beispiel in Deutschland bereits Insolvent ist oder auch war, eine Ltd. nur als Fortführungsgesellschaft nimmt.

Hier gibt es nach englischem Recht das “fraudulent trading” .Hiernach ist ein Director haftbar, wenn eine Insolvenz droht und nachgewiesen wird, dass er entgegen den Gläubigerinteressen gehandelt hat oder wollte. Die Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter einer Limited kann dann zum Tragen kommen, wenn diese an einem wrongful oder fraudulent trading beteiligt sind. Der tatsächliche Eintritt der Insolvenz ist dafür nicht in jedem Falle erforderlich.

Bleibt festzuhalten, dass trotz des Fehlens eines Mindestkapitalerfordernisses bei der Gründung einer Limited für den Director regelmäßig Haftungsrisiken bei einer unzureichenden Kapitalausstattung bestehen. Davon kann man bei der 1 Pfund Gründung regelmäßig ausgehen.