Europäische Kontenpfändungsverordnung

Der Bundestag hat am 22. September den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (18/7560) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/9698) angenommen.

Die Europäische Kontopfändungsverordnung zielt darauf an, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürger und Unternehmen zu erleichtern und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu vereinfachen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Staaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.

Der Gesetzentwurf enthält aber auch Regelungen, die über die Umsetzung der europäischen Verordnung hinausgehen.

Im Wesentlichen die Streichung der Wertgrenze von 500 Euro für bestimmte Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher sowie eine Regelung, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch gegenüber dem Gläubiger in Ansatz gebracht werden.

Hier soll der Gesetzentwurf klarstellen, dass nicht nur der Aufenthaltsort von natürlichen Personen ermittelt werden darf, sondern auch der Sitz eines Unternehmens oder Gewerbetreibenden. Zukünftig darf der Gerichtsvollzieher die Daten eines Schuldners, die er in einem Verfahren erhoben hat, in einem weiteren Verfahren weiterverwenden.

Eine weitere Klarstellung des Gesetzentwurfs betrifft die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch das Amtsgericht. Diese Eintragung, die immer dann erfolgt, wenn der Schuldner eine Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder wenn gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung erlassen worden ist. Die Eintragung soll nun Teil des Vollstreckungsverfahrens (§ 882c Abs. 1 ZPO-E) werden.

Zudem wird eine reduzierte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache durch die Gerichtsvollzieher in den Fällen eingeführt, in denen gleichzeitig ein Auftrag zur Pfändung oder zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt wurde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2016