Gericht stärkt Verbraucherschutz bei Vertragsänderung am Telefon

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht.
 
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden.

Das Unternehmen verweigerte einer Kundin das Widerrufsrecht, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Dies erklärte das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien.  
 
Im konkreten Fall hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag über Telefon- und Internet-Dienste gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag mit Doppel Flatrate  zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an.
 
Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.
 
Das OLG Koblenz stellte nun klar: Ändert ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) einen bestehenden Vertrag, gilt das Widerrufsrecht, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.
 
"Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig“, urteilten die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue "wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung“, wie dem Leistungsgegenstand.
 
Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.
 
Urteil des OLG Koblenz vom 28.03.2012, 9 U 1166/11